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Finanzgericht Münster, 3 K 2039/10 Erb

Datum:
21.06.2012
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2039/10 Erb
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2012:0621.3K2039.10ERB.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 02.03.2010 und die Einspruchsentschei­dung vom 05.05.2010 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6/7 und der Beklagte zu 1/7.

Die Revision wird zugelassen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits­leistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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