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Finanzgericht Münster, 15 K 2581/10 U

Datum:
03.07.2012
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 2581/10 U
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2012:0703.15K2581.10U.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

          Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26.11.2009 und der

          Einspruchsentscheidung vom 01.07.2010 und unter Änderung des Um-

          satzsteuerbescheides für 2003 vom 28.04.2008 und der Umsatzsteuer- 

          bescheide für 2004 bis 2007 vom 18.06.2012 wird die Umsatzsteuer

          für 2003 um 3.027,43 €, die Umsatzsteuer für 2004 um 1.727,62 €,

          die Umsatzsteuer für 2005 um 941,67 €, die Umsatzsteuer für 2006

         um 184,41 € und die Umsatzsteuer 2007 um 451,72 € herabgesetzt.

          Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

          Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-

          streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

          oder Hinterlegung des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwen-

          den, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

          Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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