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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
2Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für den am 2. April 2009 in den USA geborenen ................ (C) für den Zeitraum von April 2009 bis Juni 2010.
3Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und war in dem Zeitraum von September 2008 bis zunächst August 2010 von seinem Arbeitgeber, der X. J. GmbH & Co. KG, bei der er seit 2004 arbeitet, in einen Betrieb nach W. in den USA entsandt worden. Er zog aus diesem Grund 2008 gemeinsam mit seiner Ehefrau in die USA und meldete sich bei dem Einwohnermeldeamt der Stadt E. ab. In Deutschland hatten der Kläger und seine Ehefrau seit 2006 in einer 82 qm-großen Mietwohnung in der M-Straße 01 in E. gewohnt. Während der Arbeitnehmerentsendung, die im Jahr 2010 bis Juni 2011 verlängert wurde, ist der Mietvertrag für die Wohnung von ihnen nicht gekündigt und fortlaufend Miete einschließlich sämtlicher Nebenkosten (z.B. GEZ-Gebühren) gezahlt worden. Eine Untervermietung der weiterhin voll eingerichteten Wohnung erfolgte nicht. Nach der Beendigung der von Anfang an zeitlich begrenzten Arbeitnehmerentsendung bewohnten der Kläger, seine Ehefrau und sein Sohn ab Juni 2011 die Wohnung in der M-Straße 01 in E.. Sie sind im Dezember 2011 in eine andere Wohnung in E. umgezogen.
4Der Kläger stellte im Januar 2010 bei der Beklagten einen Antrag auf Kindergeld für seinen am 2. April 2009 in den USA geborenen Sohn C. Er fügte seinem Antrag eine Bescheinigung seines Arbeitgebers über die Arbeitnehmerentsendung und eine Geburtsurkunde des C bei. Ferner führte er aus: Er habe weiterhin eine Wohnung in der M-Straße 01 in E. inne, welche er und seine Ehefrau dauerhaft gemietet hätten und welche ausschließlich durch sie genutzt und nicht untervermietet werde. Die Wohnung solle auch nach der Rückkehr von ihnen genutzt werden. Die Haushaltsbescheinigung habe nicht amtlich bestätigt werden können, da sie in den USA lebten und sie in Deutschland nicht mehr gemeldet seien.
5Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Ablichtung des Mietvertrags über die Wohnung in E. und eine Bescheinigung des Finanzamts über seine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu übersenden sowie nachzuweisen, in welchen Zeiträumen er sich 2009 in Deutschland aufgehalten habe. Nach Aktenlage ist der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
6Mit Verfügung vom 22. April 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kindergeld ab April 2009 ab. Zur Begründung führte sie aus: Nach § 62 EStG habe Anspruch auf Kindergeld, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe oder im Ausland wohne, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei oder als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werde. Diese Anspruchsvoraussetzungen seien nach den ihr vorliegenden Unterlagen nicht erfüllt.
7Der Kläger legte gegen die (Ablehnungs-)Verfügung am 5. Mai 2010 Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor: Er habe einen Wohnsitz in Deutschland. Die geforderten Nachweise habe er bereits – wie angefordert – übersandt. Er habe zudem das Finanzamt gebeten, die unbeschränkte Steuerpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG zu bestätigen. Ein entsprechender Nachweis liege jedoch noch nicht vor.
8In der Kindergeldakte ist eine Gesprächsnotiz der Beklagten über ein Telefonat mit dem Finanzamt E. vom 25. Juni 2010 abgeheftet. Inhalt der Gesprächsnotiz: „Das Finanzamt hat die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung über das Vorliegen der Steuerpflicht versagt. Von dort sei man der Ansicht, dass ein Wohnsitz im Inland nicht vorliege!“.
9Die Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2010 als unbegründet zurück, da die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG nicht vorlägen.
10Der Kläger hat am 21. Juli 2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Er habe einen Anspruch auf Kindergeld, da ein Wohnsitz in Deutschland tatsächlich vorhanden gewesen sei. Natürlich sei er aufgrund seines Aufenthalts in den USA nicht länger in E. beim Einwohnermeldeamt gemeldet gewesen. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf die Tatsache des weiterhin bestehenden tatsächlich vorhandenen Wohnsitzes. Die voll ausgestattete und eingerichtete Wohnung sei während ihres Auslandsaufenthaltes für mehrwöchige Aufenthalte in E. genutzt worden. Er übersandte Rechnungen für die Flugtickets für sich, seine Ehefrau und C für die Zeiträume vom 05. Juli bis 26. Juli 2009, vom 14. Dezember 2009 bis zum 05. Januar 2010 und 26. Mai bis zum 21. Juni 2010. Zum Nachweis der fortlaufenden Mietzahlungen übersandte er den Mietvertrag sowie Kontoauszüge. Er weise zudem darauf hin, dass er bei der Beklagten sämtliche angeforderten Unterlagen immer fristgerecht eingereicht habe. Er habe mangels Hinweises der Beklagten davon ausgehen müssen, dass die Ablehnung nicht wegen fehlender Unterlagen, sondern aus rein rechtlichen Gründen erfolgt sei. Einen Einkommensteuer-Bescheid für 2009 könne er nicht vorlegen, da sein Arbeitslohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in den USA besteuert werde und in Deutschland von der Besteuerung freigestellt sei. Da andere inländische Einkünfte nicht vorhanden seien, habe er keine Einkommensteuer-Erklärung für 2009 beim Finanzamt E. abgegeben. Ausschlaggebend dafür, dass das Finanzamt E. die unbeschränkte Steuerpflicht nicht bestätigt habe, sei gewesen, dass er im Inland keine Steuern zu zahlen habe. Insofern habe das Finanzamt keine Notwendigkeit gesehen, sich mit der Frage der Steuerpflicht bzw. des Wohnsitzes näher zu beschäftigen und habe die von ihm damals eingereichten Unterlagen mit einem handschriftlichen Vermerk zurückgesandt. Es könne im Übrigen auch nicht sein, dass die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld ausschließlich mit der fehlenden Bescheinigung des Finanzamts E. über die unbeschränkte Steuerpflicht begründet werde, denn das Gesetz setze einen inländischen Wohnsitz, nicht aber die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 EStG voraus.
11Zur weiteren Begründung trägt der Kläger ergänzend vor: Seine Aufenthalte in Deutschland habe er teilweise mit beruflichen Angelegenheiten kombinieren können. Er habe von seinem Arbeitgeber einen Freiflug bezahlt bekommen. Aufgrund der nicht so hohen Miete für die Wohnung in E. und der fehlenden Werthaltigkeit der Möbel hätten die Vorteile der Beibehaltung der Wohnung überwogen. Sie hätten in der Zeit, in der sie in Deutschland gewesen seien, im gewohnten Umfeld gelebt. Er habe auch in Deutschland entsprechende Angelegenheiten zu klären gehabt, z.B. mit der Bank. Er habe in den Zeiträumen teilweise auch an dem normalen Vereinsleben, an dem er vorher teilgenommen habe, teilgenommen. Soweit der Beklagte nunmehr anführe, dass auch der Wohnsitz des C streitig sei, weise er darauf hin, dass C im April 2009 per Kaiserschnitt geboren sei und seine Ehefrau aus diesem Grund eine gewisse Zeit, d.h. im Zeitraum von April bis Juli 2009, keine Flugreisen habe vornehmen können.
12Der Kläger beantragt,
13den Ablehnungsbescheid vom 22. April 2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für C für den Zeitraum von April 2009 bis Juni 2010 festzusetzen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus: Auch durch die vom Kläger im Klageverfahren übersandten Unterlagen werde weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nachgewiesen. Die Bescheinigung über die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 EStG sei ebenfalls nicht vorgelegt worden. Im Laufe des Klageverfahrens trägt die Beklagte zudem ergänzend vor: Es gehe im Streitfall - was von ihr bisher nicht vorgetragen sei - auch um den Wohnsitz des Kindes bei der Geburt im Ausland.
17Die Beteiligten haben gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf mündliche Verhandlung verzichtet.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist unbegründet.
20Die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für C mit Bescheid vom 22. April 2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 FGO).
21Der Kläger ist zwar Anspruchsberechtigter und erfüllt – entgegen der Auffassung der Beklagten – die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, da er im streitigen Zeitraum seinen Wohnsitz im Inland beibehalten hat, jedoch erfüllt der Sohn C in dem streitigen Zeitraum nicht die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG und ist mithin nicht als Kind im Sinne des § 63 EStG zu berücksichtigen.
22Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hat für Kinder im Sinne des § 63 EStG Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, beurteilt sich nach § 8 AO. Danach kommt es darauf an, ob die betreffende Person im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
23Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach den objektiven Umständen zu beurteilen. Melderechtliche Angaben sind unerheblich (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564). Ein Steuerpflichtiger kann auch mehrere Wohnsitze im Sinne des § 8 AO haben, diese können im Inland und/oder Ausland belegen sein. Da die Vorschrift des § 8 AO ohne Unterscheidung nur das Vorliegen „eines“ Wohnsitzes verlangt, geht sie erkennbar von der Gleichwertigkeit aller Wohnsitze einer Person aus (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917; BFH-Urteil vom 24. Januar 2001 I R 100/99, BFH/NV 2001, 952). Die Wohnung im Inland muss auch nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person darstellen. Vielmehr kann ein Steuerpflichtiger auch dann einen Wohnsitz im Inland haben, wenn sich sein Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland befindet (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 29. September 2008 III B 145/07, juris; BFH-Urteil vom 22. August 2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351). Der Begriff der Wohnung ist weit auszulegen im Sinne von Räumlichkeiten, die zum Wohnen geeignet sind. Die betreffende Person muss die Wohnung "inne haben", d.h. sie muss darüber nach Belieben tatsächlich verfügen können und ihre Verfügungsmacht auch ausüben. Sie muss die Wohnung tatsächlich nutzen, d.h. sie als Bleibe entweder ständig benutzen oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch in größeren Zeitabständen – aufsuchen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294; BFH-Urteil vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887). Neben dem Innehaben einer Wohnung setzt der Wohnsitzbegriff gemäß § 8 AO zudem zusätzliche Umstände voraus, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und als solche künftig genutzt wird. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294). Für die Beibehaltung eines Wohnsitzes ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestanzahl von Tagen oder Wochen im Jahr tatsächlich in der Wohnung aufhält. Auch unregelmäßige Aufenthalte in einer Wohnung können zur Beibehaltung eines dortigen Wohnsitzes führen. Bei kurzzeitigen Aufenthalten ist mithin entscheidend, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung für Zwecke „eigenen Wohnens“ beibehält und die Aufenthalte nicht nur sog. Besuchscharakter haben (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917; BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 1003).
24Hiervon ausgehend hat der Kläger im Streitfall seinen vor der Entsendung begründeten Wohnsitz im Inland auch während des im vorliegenden Verfahren streitigen Zeitraums von April 2009 bis Juni 2010 beibehalten. Er hat als Mieter der 82qm-großen Wohnung M-Straße 01 in E. über zum Wohnen geeignete Räumlichkeiten verfügt. Er nutzte die Wohnung während seines Auslandsaufenthalts auch in einer gewissen Regelmäßigkeit. Er hielt sich dort im Juli 2009 sowie im Dezember 2009/Januar 2010 jeweils ca. drei Wochen und im Mai/Juni 2010 ca. vier Wochen auf. Die Aufenthalte in E. hatten für den Kläger auch nicht nur sog. Besuchs-, sondern Wohncharakter, denn er hielt sich während dieser Zeiten – was der Senat auch für glaubhaft hält – in seinem gewohnten Umfeld auf und nahm am „normalen“ Familien- und sonstigem Vereinsleben teil. Der im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerentsendung erfolgte „Wegzug“ aus E. im September 2008 war auch nicht endgültig, denn die Arbeitnehmerentsendung war von Anfang an zeitlich befristet. Der Kläger hatte zudem die bereits seit 2006 gemietete Wohnung während des Auslandsaufenthalts von September 2008 bis Juni 2011 nicht gekündigt, sondern sie weiterhin vollständig eingerichtet und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehalten, um gerade das gewohnte Umfeld für sich und seine Familie aufrechtzuerhalten. Ferner hat der Kläger die Wohnung nach der Beendigung der Arbeitnehmerentsendung ab Juni 2011 wieder als „Familienwohnung“ genutzt, was nach der Lebenserfahrung auch für die Beibehaltung des Wohnsitzes im Sinne des § 8 AO während des Auslandsaufenthalts spricht (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 1003). Nach den Gesamtumständen handelte es sich daher für den Kläger nur um eine vorübergehende räumliche Trennung vom Wohnort, die der Beibehaltung seines Wohnsitzes im Inland nicht entgegensteht.
25Im Übrigen weist der Kläger auch zu Recht darauf hin, dass es für die Kindergeldfestsetzung unmaßgeblich ist, ob das Finanzamt von einem Wohnsitz im Inland ausgeht und deshalb eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG annimmt oder nicht. Denn nach dem EStG handelt es sich bei der Einkommensteuer-Festsetzung und der Kindergeldfestsetzung um unterschiedliche Verfahren, so dass Entscheidungen des Finanzamts hinsichtlich des inländischen Wohnsitzes für die Kindergeldfestsetzung nicht bindend sind (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. Mai 2012 III R 14/10, juris; BFH-Urteil vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564).
26Jedoch hat ein Kindergeldberechtigter – wie der Kläger im Streitfall – nach § 63 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EStG keinen Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.
27Die Frage, ob eine natürliche Person – im Streitfall der Sohn C – im Inland einen Wohnsitz hat, d.h. einen Wohnsitz begründet oder beibehält, beurteilt sich – wie bereits ausgeführt – nach § 8 AO. Die Begründung eines Wohnsitzes erfolgt dabei durch tatsächliches Handeln, der bloße Wille ist dagegen nicht entscheidend. Von ausschlaggebender Bedeutung ist die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse. Im Gegensatz zum bürgerlichen Recht, nach dem Begründung, Beibehaltung und Aufgabe des Wohnsitzes rechtsgeschäftliche Erklärungen darstellen (§§ 7, 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-), genügt für den Bereich des Steuerrechts ein natürlicher Wille, den auch ein Geschäftsunfähiger haben kann. Auf den Willen des gesetzlichen Vertreters kommt es nicht an (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 07. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351; BFH-Urteil vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887). Ob an einem bestimmten Ort ein Wohnsitz besteht oder nicht, ist für jede Person – insbesondere auch im Verhältnis zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern – gesondert zu prüfen. Deshalb ist auch die Frage, ob ein Kind einen Wohnsitz begründet – oder beibehalten – hat, ausschließlich nach den tatsächlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Auch ein Kind begründet deshalb erst dann einen Wohnsitz, wenn es eine Wohnung unter Umständen innehat, die auf das Beibehalten und Benutzen schließen lassen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 07. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351). Zwar teilen minderjährige Kinder grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über ihre Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit besitzen und damit zugleich die elterliche Wohnung im Sinne des § 8 AO innehaben (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2001 VI B 123/00, juris). Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall, sondern hängt wiederum maßgeblich von den objektiven Umständen des Einzelfalls ab. So führt insbesondere ein mehrjähriger Schulbesuch im Ausland, für den das minderjährige Kind vor Ort bei Verwandten untergebracht ist, regelmäßig dazu, dass das Kind die elterliche Wohnung im Inland nicht weiterhin unter Umständen innehat, die darauf hinweisen, dass die Wohnung beibehalten und als solche genutzt werden soll und wird (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279, und VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294). Auch teilen minderjährige Kinder nicht stets – gleichsam automatisch – sämtliche Wohnsitze ihrer Eltern, wenn diese über mehrere Wohnsitze verfügen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 07. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351; BFH-Beschluss vom 15. Mai 2009 III B 209/08, BFH/NV 2009, 1630; andere Auffassung: Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18. November 2008 8 K 37/07, EFG 2009, 420). Dies ergibt sich bereits aus der Unterscheidung im EStG zwischen dem Wohnsitz des Kindes (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG) und dem des Kindergeldberechtigten (§ 62 Abs. 1 EStG) als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch. Soweit Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 11. April 1984 I R 230/80, juris, m.w.N.) und Literatur (z.B. Buciek, in: Beermann/Gosch § 8 AO Rz. 22 und 30) davon ausgehen, dass über das Rechtsinstitut des Familienwohnsitzes das "Innehaben einer Wohnung" durch einen Familienangehörigen vermittelt werden kann, so gilt dies zudem uneingeschränkt nur für das "Beibehalten" eines bereits vorhandenen Wohnsitzes (vgl. BFH-Urteil vom 07. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351).
28Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein im Ausland lebender Angehöriger grundsätzlich keinen Wohnsitz im Inland begründen kann, ohne sich hier aufgehalten zu haben (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 3. März 1978 VI R 195/75, BFHE 124, 530, BStBl II 1978, 372; Urteil des FG Hamburg vom 15. April 1994 V 61/92, EFG 1994, 730; Buciek, in: Beermann/Gosch AO § 8 Rz 31, jeweils für Ehegatten). Wird ein Kind im Ausland geboren, so billigen die Verwaltung (siehe Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs – DA-FamEStG – 63.6.1 Abs. 3 Satz 1, BStBl I 2009, 1033) sowie Teile der Literatur (Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 63 Rz G 6; Treiber, in: Blümich § 63 EStG Rz 38; Buciek, in: Beermann/Gosch § 8 AO Rz. 33) dem Kind allerdings unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise einen Wohnsitz im Inland bereits ab seiner Geburt zu, sofern sich die Mutter nur kurzfristig (Buciek, in: Beermann/Gosch § 8 AO Rz. 33), lediglich vorübergehend zum Zeitpunkt der Geburt (Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 63 Rz G 6; Treiber, in Blümlich § 63 EStG Rz 38) bzw. lediglich zur Entbindung vorübergehend (DA-FamEStG, 63.6.1 Abs. 3 Satz 1, BStBl I 2009, 1033) im Ausland aufgehalten hat und das Kind alsbald (Buciek, in: Beermann/Gosch § 8 AO Rz. 33) bzw. innerhalb angemessener Zeit (DA-FamEStG, Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 63 Rz G 6; Treiber, in Blümlich § 63 EStG Rz 38) nach Deutschland gebracht wird. Auch der BFH hält es – wie er in seinem Urteil vom 07. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351 ausführt – unter solchen Umständen für möglich, dass ein im Ausland geborenes Kind bereits von Geburt an den inländischen (Familien-)Wohnsitz teilt. Insgesamt müsse die tatsächliche Gestaltung aber dafür sprechen, dass das Kind bereits mit seiner Geburt im Ausland seinen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung im Inland begründet, weil es diese über seine Eltern innehat und Umstände vorliegen, die auf eine Nutzung der Wohnung auch durch das Kind schließen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 07. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351).
29Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Sohn C nach Ansicht des Senats im streitigen Zeitraum von April 2009 bis Juni 2010 keinen Wohnsitz im Inland begründet. Zum einen handelte es sich bei der Wohnung in E. in der Zeit, in der der Kläger in die USA entsandt war, schon nicht um den (Familien-)Wohnsitz, den das Kind – wie der BFH in seinem Urteil vom 07. April 2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351 anführt – ausnahmsweise bereits von Geburt an teilen kann. Denn „Familienwohnsitz“ ist grundsätzlich nur die Wohnung, in der die Familie ständig wohnt und die sie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensführung auserkoren hat, wobei nicht die ständige Anwesenheit sämtlicher Familienmitglieder erforderlich ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 02. November 1994 I B 110/94, BFH/NV 1995, 753). Im Streitfall hatten der Kläger und seine Ehefrau insoweit aber mit der Entsendung ihren Familienwohnsitz in die USA verlegt, denn dort lebten und arbeiteten sie und dort befand sich in dieser Zeit auch der Mittelpunkt ihrer Lebensführung. C konnte daher ab seiner Geburt im April 2009 (nur) den Familienwohnsitz in den USA, nicht aber den weiteren von dem Kläger beibehaltenen Wohnsitz im Inland teilen. Denn – wie bereits ausgeführt – teilen minderjährige Kinder nicht stets sämtliche Wohnsitze ihrer Eltern, wenn diese über mehrere Wohnsitze verfügen. Zum anderen hat C aber auch weder mit seinem dreiwöchigen (tatsächlichen) Aufenthalt in E. im Juli 2009 noch mit seinen weiteren drei- bzw. vierwöchigen Aufenthalten in E. im Dezember 2009/Januar 2010 bzw. Mai/Juni 2010 selbst einen Wohnsitz im Inland begründet. Denn wenn ein Steuerpflichtiger, der bereits einen festen Familienwohnsitz hat, an einem anderen Ort, an dem er nicht ständig anwesend bleibt, einen weiteren Wohnsitz begründen will, werden insoweit strengere Anforderungen gestellt als bei der Beibehaltung eines Wohnsitzes; dies insbesondere auch zur Abgrenzung von reinen – einem Hotelaufenthalt ähnlichen – Besuchsaufenthalten (vgl. Musil, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler § 8 AO Rz. 32; BFH-Urteil vom 24. Oktober 1969 IV 290/64, BFHE 97, 272, BStBl II 1970, 109). Die Dauer der Nutzung muss eine „Verwurzelung am Wohnort“ erkennen lassen (vgl. Koenig, in: Pahlke, AO, 2. Auflage 2009, § 8 Rz. 13) und darf nicht nur vorübergehend sein. Die tatsächliche Nutzung einer Wohnung muss in Umfang und Regelmäßigkeit über gewöhnliche Ferien- oder Erholungsaufenthalte hinausgehen (vgl. Buciek, in Beermann/Gosch § 8 AO Rz. 27). Eine feste zeitliche Grenze gibt es dabei nicht (vgl. auch Koenig, in: Pahlke, AO, 2. Auflage 2009, § 8 Rz. 13; BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 1003; andere Auffassung wohl: Urteil des FG München vom 21. Oktober 2010 5 K 3492/09, juris: zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten). Hiervon ausgehend sind die Aufenthalte des C nach Ansicht des Senats nicht wohnsitzbegründend gewesen, da die Wohnung in E. „aus der Sicht des Sohnes C“ nur zum „zwischenzeitlichen Wohnen“ während seiner Besuchsaufenthalte bestimmt war. Die Aufenthalte gingen für ihn mit einer Dauer von ca. drei Wochen im Juli 2009 bzw. Dezember 2009/Januar 2010 und vier Wochen im Mai/Juni 2010 jeweils nicht über gewöhnliche Ferien- oder Erholungsaufenthalte hinaus und stellten – anders als für den Kläger, der in seine bisher genutzte Wohnung zurückkehrte – lediglich vorübergehende Aufenthalte dar, die einem Aufenthalt mit Wohncharakter nicht gleichkamen. Für die Begründung eines (weiteren) Wohnsitzes des C im Inland und eine dafür erforderliche „Verwurzelung am Wohnort“ fehlt es nach Ansicht des Senats insoweit an einem hinreichenden zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt in E..
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.