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Finanzgericht Münster, 12 K 287/12 Kg

Datum:
16.03.2012
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 287/12 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2012:0316.12K287.12KG.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
 
Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nach Maßgabe der Urteilsgründe zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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