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Finanzgericht Münster, 4 K 3477/09 E

Datum:
18.03.2011
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3477/09 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2011:0318.4K3477.09E.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 26.03.2009 und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 26.08.2009 werden dahin abgeändert, dass der Verlust aus der Veräußerung der in der Schweiz belegenen Arztpraxis in voller Höhe (EUR 131.320) bei der Ermittlung des Steuersatzes in Abzug gebracht wird.

Die Steuerfestsetzung wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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