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Finanzgericht Münster, 3 K 1678/10 F

Datum:
17.02.2011
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1678/10 F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2011:0217.3K1678.10F.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
 
Tenor:

Die Einheitswertbescheide vom 14.07.2009 und 23.02.2010 sowie die Ein-spruchsentscheidung vom 09.04.2010 werden dahingehend geändert, dass der Grundbesitzwert auf 2.050.500 Euro festgestellt wird, wovon der über-tragene Anteil 4/10 = 820.200 Euro beträgt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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