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Finanzgericht Münster, 2 K 862/09 F

Datum:
09.11.2011
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 862/09 F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2011:1109.2K862.09F.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 08.01.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.02.2009 verpflichtet, den verbleibenden Verlustabzug zum 31.12.2007 zur Einkommensteuer auf 7.054 EUR festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 80 % und der Kläger zu 20 %.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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