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Finanzgericht Münster, 1 K 3146/08 G

Datum:
20.12.2011
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3146/08 G
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2011:1220.1K3146.08G.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
 
Tenor:

Der Gewerbesteuermessbescheid 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.8.2006 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag um 2.250 Euro auf 6.760 Euro herabgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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