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Finanzgericht Münster, 1 K 3117/08 F

Datum:
12.04.2011
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3117/08 F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2011:0412.1K3117.08F.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
 
Tenor:

Der Feststellungsbescheid für 2000 vom 24.03.2006 wird dergestalt geändert, dass die auf die Klägerin entfallenden Sonderbetriebseinnahmen auf 0,00 DM festgestellt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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