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Finanzgericht Münster, 11 K 454/11 AO

Datum:
30.11.2011
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 454/11 AO
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2011:1130.11K454.11AO.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
 
Tenor:

Unter Änderung des Abrechnungsbescheids vom 12.01.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.01.2011 wird festgestellt, dass für die Umsatzsteuer für das III. Quartal 2010 keine Säumniszuschläge entstanden sind.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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