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Die Einkommensteuer-Änderungsbescheide 2002 und 2003 vom 04.04.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.06.2007 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Die Neufestsetzung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 12 v. H. und der Beklagte zu 88 v. H.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
G r ü n d e :
2I.
3Streitig ist, ob eine Investitionskostenpauschale auf mehrere Jahre zu verteilen oder im Jahr des Zuflusses als Betriebseinnahme zu erfassen ist.
4Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die gemeinsam zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden. Der Kl. betreibt einen ambulanten Pflegedienst. Die Betriebsräume befinden sich im Erdgeschoss des 2002 und 2003 errichteten Gebäudes A in P, das Eigentum des Klägers ist. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.
5Der Kl. erhielt vom Kreis I eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 2,15 EUR pro volle Leistungsstunde für jede in einem Kalenderjahr zu Lasten der im Vorjahr mit den Pflegekassen/Beihilfestellen gem. § 36 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI), der Sozialen Pflegeversicherung, abgerechneten Leistungen auf Grund von §§ 1, 3 und 4 der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV).
6Im Jahr 2002 erhielt er insgesamt 25.000 EUR, 2003 26.830,73 EUR und im Jahr 2004 27.817,26 EUR pauschale Investitionskostenzuschüsse (Bp-Handakte Bl. 124 unten).
7Der Kl. verteilte die Zuschüsse wie in den Vorjahren gleichmäßig auf fünf Jahre. Im Streitjahr 2002 wurde auf der Passivseite in der Bilanz unter B " Sonderposten aus Zu-schüssen und Zuweisungen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens" ein "Sonderposten aus öffentlichen Fördermitteln für Investitionen" in Höhe von 46.631 EUR ausgewiesen. Im Streitjahr 2003 betrug diese Position 51.622 EUR und 2004 58.953,93 EUR. Im beigefügten Kontennachweis zur Bilanz wurde das Konto 2400 ausgewiesen als " Investitionskostenpauschale". Bereits gebildete Rücklagen wurden entsprechend aufgelöst, indem sie als "Erträge aus öffentlicher und nicht-öffentlicher Förderung von Investitionen" ausgewiesen wurden und im Konto 4500 "Erträge öffentliche Fördermitteln für Investitionen ambulanten Pflege" verbucht und zwar im Jahr 2002 in Höhe von 16.472 EUR, 2003 21.839,73 und 2004 von EUR 25.970,74 EUR. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird auf die Bilanzen und Gewinnermittlungen nebst Anlagen Bezug genommen.
8Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) führte die ESt-Veranlagungen 2002 und 2003 - abgesehen von den üblichen Vorläufigkeitsvermerken - mit Bescheiden vom 03.12.2003 bzw. vom 06.07.2005 entsprechend endgültig durch. Der ESt-Bescheid für das Streitjahr 2004 erging am 08.05.2006 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach Eingang der ESt-Erklärung 2004 am 21.07.2006 wurde der Bescheid gemäß § 164 Abs. 2 AO geändert. Das FA folgte jeweils den Erklärungen der Kl.
9Im Jahr 2006 fand bei dem Kl. eine Außenprüfung statt. Im Prüfungsbericht vom 13.02.2007 gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß war. Es kam im Jahr 2004 zu einer Umsatzsteuer- und Gewinnerhöhung in Höhe von 8.000 EUR. Der Prüfer vertrat ferner die Auffassung, dass es sich bei der Investitionskostenpauschale als öffentliche Zuschüsse um eine ertragsteuerpflichtige Einnahme handele, die im Jahr des Zuflusses in voller Höhe zu erfassen sei. Dies führte einer Gewinnerhöhung im Streitjahr 2002 in Höhe von 46.631 EUR -dem aktivierten Betrag-, in 2003 in Höhe von 4.991 EUR und im Jahr 2004 zu einer Gewinnerhöhung in Höhe von 1.846,52 EUR. Dabei berücksichtigte der Prüfer die bereits vom Kl. vorgenommenen Auflösungen der Rücklage aus den Vorjahren seit 1999. Wegen der Einzelheiten und der Berechnung der jeweiligen Gewinnerhöhungen wird auf den Bp-Bericht vom 10.02.2007, insbesondere Tz. 2.10 und die Anlage 8 Bp-Bericht Bezug genommen.
10Das FA folgte der Auffassung des Prüfers und erließ am 04.04.2007 jeweils Änderungsbescheide für die Streitjahre, wobei die Änderungen in den Jahren 2003 und 2004 auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) und das Streitjahr 2004 auf § 164 Abs. 2 AO gestützt wurde.
11Mit dem dagegen eingelegten Einspruch berief sich der Kl. darauf, dass hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 die Änderungsvoraussetzungen nach § 173 Abs. 1 AO nicht vorlägen, da die Behandlung der Investitionskostenpauschale den Jahresabschlüssen zu entnehmen gewesen seien. Ferner sei dieser Punkt bei der vorangegangenen Betriebsprüfung nicht beanstandet worden. Der Kl. erklärte sich damit einverstanden, den pauschalen Investitionskostenzuschuss jeweils auf einen Nutzungszeitraum der begünstigten Wirtschaftsgüter von drei Jahren zu verteilen.
12Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA sah die Voraussetzungen der Änderung nach § 173 Abs. 1 AO der ertragsteuerlichen Behandlung der pauschalen Investitionskostenzuschüsse für gegeben an. Das FA sei nicht verpflichtet, jeden einzelnen Posten in der Bilanz bzw. GuV-Rechnung zu hinterfragen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 22.11.1988 VIII R 184/84, BStBl. II 1989, 726).
13Mit der dagegen erhobenen Klage wenden sich die Kl. gegen die Gewinnerhöhung durch sofortige Versteuerung der Investitionspauschale im Jahr des Zuflusses sowie gegen die Zuschätzung im Jahr 2004. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Pauschale verweisen die Kl. auf das BFH-Urteil vom 26.11.1996 VIII R 58/93, BStBl. II 1997, 390. Danach seien pauschale Fördermittel, die pauschal die Investitionskosten des Krankenhausbetreibers betreffen, nach § 5 Abs. 5 der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern (Krankenhausbuchführungsverordnung -KHBV-) auf die Nutzungsdauer der geförderten Investitionen zu verteilen. Die Kl. berufen sich darauf, dass die Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung - PBV - vom 22.11.1995 (Bundesgesetzblatt I 1995, 1528 in der Fassung des Euro-Einführungsgesetzes) bestimmt, dass in Höhe der Abschreibungen auf die aus Eigenmitteln des Trägers der Pflegeeinrichtung vor Beginn der Förderung beschafften Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die ein Ausgleich für die Abnutzung in der Zeit ab Beginn der Förderung verlangt werden kann, ein Posten in der Bilanz auf der Aktivseite der Eigenmittelförderung zu bilden ist. Dieser Wortlaut entspreche § 5 Abs. 5 KHBV. Bei diesem Sonderposten handelte es sich nach Auffassung des BFH um einen Wertberichtigungsposten (Tz. 36 des Urteils). Die Verbindlichkeit der Regelungen zur Krankenhausbuchführung auch für steuerliche Zwecke hat der BFH daraus abgeleitet, dass diese Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung zur Ermittlung der Selbstkosten für die Pflegesätze ist. Die Auflösung des Sonderpostens entsprechend der jeweiligen jährlichen Abschreibung werde dadurch erreicht, dass die Fördermittel stets in dem Zeitpunkt anteilig wirksam werden, in dem beim Krankenhausträger ein die Selbstkosten erhöhender Aufwand entstehen würde (Tz. 60 des Urteils).
14Die Kl. beantragen,
15die Einkommensteuer-Änderungsbescheide 2002 und 2003 vom 04.04.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung (EE) vom 19.06.2007 sowie den Einkommensteueränderungsbescheid 2004 vom 27.05.2009 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Gewinnerhöhung aus der Auflösung der Investitionskostenpauschale rückgängig gemacht wird.
16Das FA beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Es beruft sich auf die bisherigen Ausführungen und trägt zur Behandlung der Investitionszuschüsse ergänzend vor, diese stünden nicht in einem direkten Zusammenhang zu Investitionen, sondern würden nach dem SGB XI nach geleisteten Pflegestunden gezahlt, ohne dass es eines Verwendungsnachweises bedürfe. Es sei daher dem Grundsatz zu folgen, dass öffentliche Investitionszuschüsse im Jahr ihrer Gewährung als Betriebseinnahme des Zuschussempfängers zu erfassen seien und erhöhten damit den Gewinn dieses Jahres. Die Rechtsgrundlage für die Verteilung der Investitionskostenpauschalen ergebe sich auch nicht aus der Wortgleichheit von § 5 Abs. 5 PBV mit § 5 Abs. 5 KHBV. Diese Regelung könne sich schon im Wortlaut nach nur auf solche Förderungen beziehen, die tatsächlich mit dem Verwendungszweck der Anschaffung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens gewährt würden, nämlich solchen nach dem KHG. § 5 Abs. 5 PBV regele hingegen den finanziellen Umgang mit Vermögensgegenständen, die bereits vor Beginn der Förderung beschafft worden seien. Wegen der Regelung in § 5 Abs. 2 PBV könne es sich, da Abs. 5 die Regelung des Abs. 2 nur im Hinblick auf vor der Förderung angeschaffte Vermögensgegenstände erweitere bzw. konkretisiere, nur um zweckentsprechende Beschaffungen handeln. Die Investitionskostenpauschale nach dem Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz NRW -PfG NRW-) unterfalle dieser Regelung aber mangels der Anschaffung von Wirtschaftsgütern als konkretem Verwendungszweck nicht. § 5 Abs. 5 PBV regele die Bildung eines "Ausgleichspostens für Eigenmittelförderung", diese Voraussetzungen seien im Streitfall fraglich. Ferner könne daraus nicht auf eine pauschale Verteilung der Zuschüsse geschlossen werden, da gerade Bezug auf die konkrete Höhe der Abschreibungen der aus Eigenmitteln angeschafften Vermögensgegenständen genommen werde. Das BFH-Urteil in BStBl. II 1997, 390 sei daher im Streitfall nicht anzuwenden.
19Hinsichtlich des Streitjahres 2004 haben die Beteiligten eine tatsächliche Verständigung des Inhalts getroffen, dass die Zuschätzung auf 7.000 EUR ermäßigt wird. Das FA hat im Klageverfahren deshalb am 27.05.2009 einen geänderten ESt-Bescheid erlassen, der zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist.
20Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand am 03.09.2009 erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom selben Tage Bezug genommen.
21Der Senat hat am 13.07.2010 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll wird wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen.
22II.
23Die Klage ist hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 begründet. Hinsichtlich des Jahres 2004 hat das Finanzamt zu Recht die Änderungen vorgenommen. Dieses ist hinsicht-lich der Zuschätzung auch nicht mehr streitig.
24Das Finanzamt geht zu Recht davon aus, dass die Investitionskostenpauschale im Jahr des Zuflusses in voller Höhe der Besteuerung zu unterwerfen ist. Sie ist weder steuerfrei noch kann sie der Anschaffung von abschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern zugeordnet werden. Es handelt sich vielmehr um die pauschale Förderung von Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI, die nicht bei der Pflegevergütung berücksichtigt werden dürfen. § 5 Abs. 5 PBV ist für die Investitionskostenpauschale nach der AmbPFFV nicht einschlägig. Für die bereits endgültig, ohne den Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführten Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 2002 und 2003 war das FA aber nicht zu einer Änderung der bereits bestandskräftig veranlagten ESt befugt.
25Danach werden bei ambulanten Pflegeeinrichtungen Errichtung und Erwerb von Gebäuden, Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden (§ 1 Nr. 1 AmbPFFV) sowie die Erstbeschaffung, Instandsetzung, Instandhaltung und Wiederbeschaffung beweglicher Anlagegüter (§ 1 Nr. 2 AmbPFFV ) gefördert. Voraussetzung ist, dass u. a. die Voraussetzungen von § 9 PfG NRW erfüllt sind. Den Pflegebedürftigen dürfen u. a. keine Investitionsaufwendungen berechnet werden, wie dies nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI möglich ist. Im Übrigen berechnet sich der Zuschuss auf der Basis der im Vorjahr geleisteten Pflegestunden (Nr. 3) und wird zum 01.07. an den Einrichtungsträger ausgezahlt (Abs. 2). Die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen werden dann gem. § 3 AmbPFFV pauschal in Höhe von 2,15 EUR pro volle Pflegestunde für Leistungen nach dem SGB XI in ambulanten Pflegeeinrichtungen bezahlt.
28Etwas anderes kann, entgegen der Rechtsauffassung der Kl. auch nicht aus § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 5 PBV abgeleitet werden. Nach dem Wortlaut dieser speziellen Bilanzierungsvorschriften sind Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die mit öffentlichen Fördermitteln oder Zuwendungen Dritter angeschafft oder hergestellt worden sind, auf der Aktivseite der Bilanz mit dem Bruttowert anzusetzen (Abs. 2 Satz 1). Auf der Passivseite der Bilanz sind bereits zweckentsprechend verwendete Fördermittel oder Zuwendungen als Sonderposten gesondert auszuweisen, vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag angefallenen Abschreibungen auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (Abs. 2 Satz 2). Auch die Bildung eines Ausgleichspostens nach § 5 Abs. 5 PBV erfordert entsprechende Abschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens.
30Die vom FA für anwendbar gehaltene Änderungsvorschrift § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO greift nicht ein, da dem Finanzamt aufgrund der mit den Steuererklärungen eingereichten Bilanzen sowie Gewinn und Verlustrechnungen bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass der Kläger Investitionskostenpauschalen erhält, die er im Jahr des Zuflusses nicht vollständig als Einnahme erfasst, sondern über mehrere Jahre verteilt hat.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.
39Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 151 Abs. 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).