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Finanzgericht Münster, 6 K 1533/07 F

Datum:
08.09.2010
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1533/07 F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2010:0908.6K1533.07F.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
 
Tenor:

Der Bescheid über die gesonderte Gewinnfeststellung für das Jahr 2004 vom 28.08.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 12.03.2007 werden dahingehend geändert, dass eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes i.H. von 103.000,- EUR gewinnmindernd zu berücksichtigen ist.

Die bis zum 07.09.2010 entstandenen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 55% und der Beklagte zu 45%. Die danach entstandenen Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers vorläufig vollstreckbar.

 
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