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Finanzgericht Münster, 5 K 4385/06 U

Datum:
01.09.2010
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 4385/06 U
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2010:0901.5K4385.06U.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
 
Tenor:

Die Umsatzsteuerbescheide vom 03.11.2005 für 1999 und 2000 und 24.11.2005 für 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 14.09.2006 werden dergestalt geändert, dass die Umsatzsteuer 1999 auf 4.385,73 EUR, die Umsatzsteuer 2000 auf 7.823,27 EUR und die Umsatzsteuer 2001 auf 12.751,42 EUR festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gerichtsbescheid ist, sofern nicht einer der Beteiligten mündliche Verhandlung beantragt, wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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