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Finanzgericht Münster, 4 K 4784/06 Kg

Datum:
09.07.2010
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 4784/06 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2010:0709.4K4784.06KG.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 17.05.2006 und der Einspruchsentscheidung vom 11.10.2006 dem Kläger Kinder-geld für das Kind C., geb. am 15.07.1983, für das Kalenderjahr 2005 in Höhe von monatlich EUR 154 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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