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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Streitig ist, ob eine Au-pair-Tätigkeit im Ausland als Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) angesehen werden kann.
2Die Klägerin bezog für ihre im Jahr 1987 geborene Tochter C. bis einschließlich November 2007 laufend Kindergeld. C. schloss ihre Schulausbildung im Juli 2007 mit dem Abitur ab. Die Fremdsprache Englisch belegte sie bis Ende des 13. Schuljahres.
3Ab dem 30.07.2007 nahm C. für die Dauer eines Jahres an einem Cultural Care Au- pair-Programm in den USA teil. Sie lebte während dieser Zeit bei freier Kost und Logis in einer amerikanischen Gastfamilie in D. (US-Bundesstaat E.). C. hatte hierbei von montags bis freitags die drei Gastkinder im Alter von fünf, zehn und zwölf Jahren zu betreuen. Sie erhielt hierfür ein wöchentliches Taschengeld in Höhe von US-Dollar 157,95. Vorgesehen war, dass C. während ihres Aufenthalts in Teilzeit eine Schule oder eine College zu besuchen hatte, um die englische Sprache zu erlernen. Die Dauer hierfür sollte - so die Bestätigungen des Veranstalters Cultural Care Ltd. vom ......2007 und ......2008 - ca. zehn Stunden pro Woche inklusive Vor- und Nacharbeit betragen.
4Tatsächlich absolvierte C. während ihres USA-Aufenthalts am College F. in G. (US-Bundesstaat H.) einen "Au Pair Course" sowohl in der Zeit vom 16. bis 18.11.2007 (Bl. 52 der Kindergeldakte) als auch in der Zeit vom 13. bis 15.06.2008 (Bl. 101 der Kindergeldakte). Nach Angaben der Klägerin wurden der Tochter in diesem Kurs u.a. die Unterschiede in der Kindeserziehung zwischen Europa und den USA vermittelt; ferner wurden dort Kinderspiele und Kindermusik in englischer Sprache erlernt. Darüber hinaus bescheinigte der Veranstalter des Au-pair-Programms der Tochter der Klägerin die Teilnahme an einem 32-stündigen bzw. 5-tägigen Au-pair-Training (Bl. 53 der Kindergeldakte). Aus dem zur Gerichtsakte übersandten Stundenplan (Bl. 56 der Gerichtsakte) ist ersichtlich, dass insoweit im Wesentlichen der Umgang mit den zu betreuenden Kindern erlernt werden sollte (Kinderkrankheiten, Sicherheitsfragen, Notfallhandlungen, Kindesentwicklung, etc.) Schließlich bescheinigte die I. Adult Education mit Sitz in J. (US-Bundesstaat E.), dass C. im September 2007 dienstags und donnerstags in der Zeit von 19:00 bis 21:00 Uhr an "Adult Education classes" teilgenommen habe (Bl. 54 der Kindergeldakte). Es handelte sich nach Angaben der Klägerin um einen Englisch-Kurs für Nicht-Muttersprachler, der sich hauptsächlich mit der Grammatik und den Vokabeln des täglichen Lebens befasste. Weiterer theoretisch-systematischer Sprachunterricht erfolgte während des Au-pair-Aufenthalts der Tochter der Klägerin nicht.
5Zum Wintersemester 2008/2009 nahm die Tochter der Klägerin ein rechtswissenschaftliches Studium an der Universität K. auf. Im Rahmen des dort angebotenen Programms Law & Language (http:.........................................) nahm C. im vorgenannten Wintersemester an der Einführungslehrveranstaltung "Introduction to Anglo-American Law I" teil (Bl. 104 der Kindergeldakte).
6Nach vorheriger Anhörung hob die Familienkasse mit Bescheid vom 14.04.2008 die Kindergeldfestsetzung für C. gegenüber der Klägerin gemäß § 70 Abs. 2 EStG rückwirkend ab August 2007 auf und forderte das für den Zeitraum August bis November 2007 überzahlte Kindergeld von EUR 616 zurück (§ 37 Abs. 2 Abgabenordnung). Unter Bezugnahme auf vorherige Korrespondenz sei - so die Begründung - keine Bescheinigung des Colleges über den theoretisch-systematischen Sprachunterricht mit Angabe der Dauer und der wöchentlichen Unterrichtsstunden vorgelegt worden. Allein der Besuch einer Schule mit Teilzeitunterricht begründe keinen Anspruch auf Kindergeld.
7Im Einspruchsverfahren hob die Klägerin hervor, C. wolle nach ihrem Studium mit internationalem Bezug in einem Aufgabenfeld mit Auslandsbezug tätig werden. Sprachkenntnisse und internationale Erfahrung seien auf dem heutigen Arbeitsmarkt von entscheidender Bedeutung.
8Der Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2009 führte die Familienkasse im Wesentlichen an, der Auslandsaufenthalt der Tochter stelle keine Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar. Der Umfang des Sprachunterrichts reiche nicht aus, um den Au-pair-Aufenthalt als Berufsausbildung anzuerkennen. Zwar sei der Aufenthalt von C. ab August 2007 mit dem Besuch einer Schule bzw. eines Colleges verbunden gewesen. Die Bestätigung des Veranstalters weise allerdings nur einen Schul-Teilzeitbesuch von ca. zehn Stunden pro Woche inklusive Vor- und Nacharbeit aus. Die weiteren Teilnahmen in einem Erwachsenenbildungsinstitut sowie einem 3-tägigen Au-pair-Course seien nicht ausreichend. Schließlich sei auch nicht erkennbar, dass das von der Tochter der Klägerin im Anschluss aufgenommene Studium der Rechtswissenschaften an der Universität K. einen engen Bezug zum anglo-amerikanischen Recht habe. Zwar habe die Tochter der Klägerin im Wintersemester 2008/2009 an der Lehrveranstaltung "Introduction to Anglo-American Law I" teilgenommen. Diese Bescheinigung besage aber nicht, dass der Auslandsaufenthalt als zumindest vorbereitend und sinnvoll bzw. zweckmäßig für das Studium angesehen werden könnte. Für ein rechtswissenschaftliches Studium allein sei ein Aufenthalt in den USA nicht erforderlich gewesen.
9Mit ihrer Klage trägt die Klägerin ergänzend zu ihrem außergerichtlichen Vorbringen im Wesentlichen vor:
10Der Au-pair-Aufenthalt ihrer Tochter erfülle die Anforderungen an eine Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne. Die erfolgreiche Teilnahme an der einführenden Lehrveranstaltung "Introduction to Anglo-American Law I" habe die Aussichten C.s für den Einstieg in internationale juristische Betätigungsfelder verbessert. Ohne vertiefte Fremdsprachenkenntnisse und ohne den Aufenthalt in den USA wäre C. die Teilnahme an dieser Lehrveranstaltung gar nicht möglich gewesen. Diese Lehrveranstaltung würde ebenso wie alle Lehrveranstaltungen des Programms "Law und Language" in der englischen Landessprache abgehalten werden. Die weiterführenden Kurse an der Universität hätten bislang nur deshalb nicht belegt werden können, da die hierfür zuständige Professorin nicht zur Verfügung stehe und noch keine Vertretung gefunden sei.
11C. habe sich während ihres Au-pair-Aufenthalts bewusst um eine intensive Auseinandersetzung mit der Fremdsprache durch sprachfördernde Aktivitäten bemüht. Hierbei habe sie regelmäßig und häufig Kinovorführungen und Fernsehsendungen angesehen, unbekannte Begriffe notiert und diese täglich in ihrem Wörterbuch nachgeschlagen. Der von C. absolvierte Sprachunterricht in den USA habe besonders umfangreiche Vor- und Nacharbeiten erforderlich gemacht, da lediglich 10 bis 15 Schüler am jeweiligen Kurs teilgenommen hätten.
12Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei C. Umstände vorgelegen hätte, nach denen der zusätzliche ausbildungsbezogene Aufwand weit über das übliche Maß hinausgegangen sei. C. habe im Unterschied zur überwiegenden Anzahl anderer Au-pair-Kräfte, die lediglich ein oder zwei Kinder betreuten, gleich drei Kinder im Alter von fünf, zehn und zwölf Jahren zu betreuen gehabt. Dieser Umstand habe zu einer besonderen intensiven Auseinandersetzung mit der Fremdsprache geführt.
13Darüber hinaus habe C. während ihres Au-pair-Aufenthalts immense Mehrkosten auf sich genommen. Das Haus der amerikanischen Gastfamilie habe völlig abgelegen in einem Wald gelegen, so dass erhebliche Benzinkosten entstanden seien.
14Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass eine andere Familienkasse bei einem nahezu identischen Sachverhalt Kindergeld bewilligt habe.
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 02.02.2009, 19.02.2009, 24.08.2009 und 18.03.2010 verwiesen.
16Die Klägerin beantragt,
17den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 14.04.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2009 aufzuheben.
18Die Familienkasse beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie vertritt die Ansicht, dass ein im Rahmen eines Au-pair-Aufenthalts absolvierter Sprachkurs mit einem Umfang von zehn Wochenstunden inklusive Vor- und Nacharbeit nicht ausreiche, um von einer Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne ausgehen zu können. Es seien keine besonderen Umstände erkennbar, die insoweit ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten. Der Vortrag der Klägerin, ihre Tochter nehme an einem "Law and Language Programm" teil, erwecke zwar zunächst den Eindruck, es handele sich um ein spezielles Jura-Studium in englischer Sprache. Tatsächlich sei C. aber "normale" Jura-Studentin. Im Rahmen dieser Ausbildung habe sie bislang an einer Einführungsveranstaltung in die englische Rechtssprache teilgenommen, wie sie an fast allen juristischen Fakultäten angeboten werde. Im Rahmen dieser Veranstaltung würden die Studenten ausweislich der Kursbeschreibung mit deutschen Übersetzungen der Fachbegriffe versorgt, um der Vorlesung folgen zu können. Hieraus ließen sich keine besonderen Umstände herleiten, die den Au-pair-Aufenthalt der Tochter der Klägerin als Berufsausbildung im Sinne der Vorschriften des Kindergeldrechtes qualifizieren würde.
21Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst beigefügter Unterlagen, die Einspruchsentscheidung vom 15.01.2009, die vorgelegte Kindergeldakte sowie die beigezogenen Prozessakten 4 V 2328/08 Kg sowie 4 V 396/09 Kg,AO.
22Der Senat hat mit Beschlüssen vom 17.10.2008 (Aktenzeichen 4 V 2328/08 Kg) und 08.06.2009 (Aktenzeichen 4 V 396/09 Kg,AO) jeweils die Vollziehung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 14.04.2008 ausgesetzt und hierbei im Wesentlichen angeführt, dass es einer abschließende Entscheidung im Klageverfahren vorbehalten bleiben solle, ob insbesondere angesichts des angestrebten Studiums der Tochter der Klägerin besondere Umstände vorlägen, bei denen auch eine geringere Unterrichtsstundenanzahl für die Annahme von Ausbildung in den streitigen Monaten ausreichen könnte.
23Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -), ist unbegründet. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 14.04.2008 und die hierauf ergangene Einspruchsentscheidung vom 15.01.2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
26Die Familienkasse hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin für ihre Tochter C. während deren Au-pair-Aufenthalts in den USA - betroffen sind vorliegend nur die Zeiträume von August bis November 2007 - kein Kindergeld zusteht. Die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung mit Kindergeld gemäß §§ 62, 63 EStG i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG liegen nicht vor. C. befand sich während ihrer Au-pair-Tätigkeit nicht in Berufsausbildung.
27In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (zuletzt BFH-Urteil vom 28.04.2010 III R 93/08, juris m.w.N.; vgl. auch Loschelder in Schmidt, EStG, 29. Aufl., § 32 Rdnr. 26). Auch ist es nicht erforderlich, dass die Maßnahme in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist oder - mangels entsprechender Regelungen - jedenfalls dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen muss, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "für einen Beruf ausgebildet" vielmehr, dass durch das Kindergeld das Existenzminimum eines Kindes von der Besteuerung auszunehmen ist, da durch den kindbedingten Aufwand die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern gemindert wird. Die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern ist auch dann gemindert, wenn sich Kinder unabhängig von vorgeschriebenen Studiengängen in Ausbildung befinden und von ihren Eltern unterhalten werden (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701 m.w.N.).
28Zur Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne gehört auch der Erwerb von Sprachfertigkeiten. Handelt es sich um eine planmäßige fremdsprachliche Ausbildung, besteht regelmäßig der für die Kindergeldgewährung erforderliche Bezug zu einem künftigen Beruf. Dies gilt sowohl für schulische Ausbildungen (z.B. Fremdsprachenkurs) als auch im außerschulischen Bereich, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass gute Fremdsprachenkenntnisse eine bessere Ausgangsposition für den Erwerb eines Ausbildungsplatzes und für das spätere berufliche Fortkommen schaffen (vgl. BFH in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701). Allerdings fällt unter die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nicht jeder Auslandsaufenthalt, mit dem eine Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache einhergeht. Sprachaufenthalte im Ausland können nur dann als Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne berücksichtigt werden, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden sind (z.B. Besuch eines Colleges oder einer Universität) oder - wie vorliegend bei einem Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses - von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche Sprachausbildung rechtfertigt (BFH-Urteile in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; vom 19.02.2002 VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469; vom 09.06.1999 VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27). Dieses Erfordernis dient in erster Linie dazu, eine Abgrenzung zu Urlaubsaufenthalten zu ermöglichen (BFH-Urteil vom 18.03.2009 III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296).
29Die Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, hält hierbei einen zeitlichen Umfang des begleitenden Sprachunterrichts von wöchentlich zehn Unterrichtsstunden für ausreichend, aber grundsätzlich auch für notwendig. Diese Zeitgrenze ist deshalb angemessen, da die Zeit der Vor- und Nachbereitung sowie die praktische Anwendung der Fremdsprache außerhalb des Unterrichts in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden müssen (BFH-Entscheidungen in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; in BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469; vom 31.08.2006 III B 39/06, BFH/NV 2006, 2256). Allerdings handelt es bei dem "Zehn-Stunden-Kriterium" nicht um eine starre Grenze. Im Einzelfall kann ausnahmsweise auch eine geringere Stundenzahl ausreichen, z.B. dann, wenn der Sprachkurs der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient oder wenn Einzelunterricht in Verbindung mit umfänglicheren Vor- und Nacharbeiten erteilt wird oder neben dem Sprachunterricht zusätzliche fremdsprachenfördernde Aktivitäten (z.B. die Teilnahme an Vorlesungen oder das Halten von Vorträgen in der Fremdsprache) unternommen werden (BFH-Urteile in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; in BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469).
30Nach Maßgabe vorgenannter Rechtsgrundsätze ist für den Senat nicht erkennbar, dass sich die Tochter der Klägerin während ihres Au-pair-Aufenthalts in den USA derart gründlich der englischen Sprachausbildung gewidmet hat, dass von einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ausgegangen werden könnte. Dem Sachvortrag der Klägerin und den eingereichten Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass C. während ihres Au-pair-Aufenthalts durchgängig an einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht teilgenommen hat. Zwar hat der Veranstalter in seinen Schreiben vom ......2007 und ......2008 jeweils ausgeführt, dass der Aufenthalt auch den Teilzeitbesuch einer Schule oder eines Colleges umfasse und hierbei eine zeitliche Belastung von ca. zehn Stunden je Woche inklusive Vor- und Nacharbeit anfiele. Allein die Existenz jener Schreiben führt noch nicht dazu, annehmen zu können, dass die Tochter der Klägerin auch tatsächlich an entsprechendem Sprachunterricht teilgenommen hat. Offensichtlich bestand hierfür keine Verpflichtung. Denn - soweit ersichtlich - hat C. lediglich im September 2007 bei der I. Adult Education (dienstags und donnerstags in der Zeit von 19:00 bis 21:00 Uhr an englischem Sprachunterricht teilgenommen. Bei den weiteren Kursen, die C. besuchte, handelte es sich nicht um theoretisch-systematischen Sprachunterricht, sondern - wie die Klägerin über ihre Tochter mit Schreiben vom 18.03.2010 mitteilen ließ - um spezielle Au-pair-Kurse, in denen die Besonderheiten im Umgang mit Kindern erlernt wurden. Dass diese Kurse in englischer Sprache abgehalten wurden, führt nicht dazu, sie als Sprachunterricht zu qualifizieren. Der lediglich kurzfristige Besuch eines Sprachkurses im Monat September 2007 für wöchentlich vier Zeitstunden (ca. 5,5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten) erfüllt nicht die vorgenannten Voraussetzungen an eine hinreichend gründliche Sprachausbildung.
31Soweit die Klägerin anführt, durch die tägliche Arbeit ihrer Tochter in der Gastfamilie die englische Sprache ausreichend erlernt zu haben, mag dies für sich genommen zutreffend sein, dürfte aber einem einjährigem Au-pair-Aufenthalt im Ausland immanent sein. Allein dieser Umstand ist kein handfestes Kriterium dafür, ob das Kind gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG "für einen Beruf ausgebildet wird". Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin, C. habe sich auch im Freizeitbereich intensiv mit der englischen Sprache auseinandergesetzt.
32Die Klägerin konnte auch nicht zur Überzeugung des Senats vorbringen, dass der Au-pair-Aufenthalt in den USA eine berufsvorbereitende Maßnahme zum anschließenden Studium der Rechtswissenschaften war. Die Zulassung zum rechtswissenschaftlichen Studium an der Universität K. setzt weder voraus, dass die Studenten einschlägige Kenntnisse der englischen (Rechts-)Sprache aufweisen noch bereits einen längerfristigen Auslandsaufenthalt absolviert haben. Gleiches gilt für die von der Tochter der Klägerin im Wintersemester 2008/2009 besuchte Einführungsveranstaltung des Law & Order-Programms "Introduction to Anglo-American Law I" (vgl. hierzu die in englischer Sprache verfassten Ausführungen auf der Homepage der ..................-Universität K. unter http:.....................................). Zwar ist für die spätere (freiwillige) Teilnahme an dem studienbegleitenden Law & Language-Programm grundsätzlich eine erfolgreiche Zulassungsprüfung notwendig, in der vertiefte Kenntnisse der englischen Fremdsprache belegt werden müssen (vgl. § 3 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die fakultativen studienbegleitenden Programme Law & Language / Droit & Langue an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der ..................-Universität K. i.V.m. § 4 Abs. 2 der Ausbildungsordnung für die fakultativen studienbegleitenden Programme Law & Language / Droit & Langue an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der ..................-Universität K., jeweils veröffentlicht auf der Homepage der ..................-Universität K. unter http:...................................... zw. http:......................................). Ohne Prüfung zugelassen werden allerdings Personen, die - wie die Tochter der Klägerin - über Sprachfertigkeiten verfügen, die im allgemeinen durch einen 7-jährigen Unterricht an einem deutschen Gymnasium erworben werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 3 der Prüfungsordnung). Unabhängig hiervon ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Tochter der Klägerin nach der Einführungslehrveranstaltung im Wintersemester 2008/2009 noch am studienbegleitenden Law & Language-Programm teilgenommen hat. Nachweise hierfür wurden auf die Anfrage des Berichterstatters vom 11.01.2010 nicht vorgelegt. Stattdessen teilte die Klägerin über ihre Tochter mit Schreiben vom 18.03.2010 mit, dass die zuständige Professorin "zur Zeit" nicht zur Verfügung stehe und eine Vertretung noch nicht gefunden sei (Bl. 55 der Gerichtsakte). Dies hält der Senat für nicht glaubhaft. Auf der Homepage der ..................-Universität K. waren sowohl für das Sommersemester 2009 (Stand: 08.01.2010) als auch für das Sommersemester 2010 (Stand: 28.06.2010) diverse Vorlesungen im studienbegleitenden Law & Language-Programm angekündigt (vgl. im Einzelnen unter http..................................). Hinweise auf einen längerfristigen Ausfall dieser Vorlesungen sind nicht ersichtlich. Auch vermag der Senat mangels entsprechenden Sachvortrags nicht zu erkennen, dass die Tochter der Klägerin sich überhaupt bemüht hat, nach der Teilnahme an der Einführungslehrveranstaltung "Introduction to Anglo-American Law I" im Law & Language-Programm zugelassen zu werden. Entsprechende Zulassungsanträge bzw. die Bekanntgabe der Zulassung (§ 3 der Prüfungsanordnung) wurden - obwohl dies die Nachfrage des Berichterstatters vom 11.01.2010 nahe gelegt hätte - nicht vorgelegt.
33Ob in einem vermeintlich vergleichbaren Sachverhalt durch die Kindergeldbehörde eines anderen Bundeslandes Kindergeld bewilligt wurde, hat für die vorliegend zu treffende Entscheidung keine Relevanz. Auch der von der Klägerin angeführte Umstand, ihre Tochter habe in Anbetracht der örtlichen Lage ihres Gastelternhauses erhebliche finanzielle Mehraufwendungen auf sich nehmen müssen, rechtfertigt für die hier allein maßgebliche Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG kein anderes Ergebnis.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
35Revisionszulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.