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Finanzgericht Münster, 10 K 96/07 F

Datum:
15.12.2010
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 96/07 F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2010:1215.10K96.07F.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
 
Tenor:

Unter Änderung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2002 vom 26.10.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2006 werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 35.444,93 EUR und der auf den Beigeladenen entfallende Gewinnanteil mit 93.657,30 EUR festgestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenerstattungsansprüche der Klägerin und des Beigeladenen vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 
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