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Es wird festgestellt, dass bei Erlass des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 der X................... GmbH & Co. KG vom 08.08.2005 in Form der Einspruchsentscheidung vom 15.09.2006 die Voraussetzungen zur Berichtigung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 der X................... GmbH & Co. KG vom 24.02.2005 nach § 129 Abgabenordnung gegeben waren.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
2I.
3In dem vorliegenden Zwischenurteil ist zu entscheiden, ob ein Feststellungsbescheid nach § 129 Abgabenordnung (AO) berichtigt werden durfte.
4Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin war die A.......-Werke Geschäftsführungs GmbH. Als Kommanditisten waren im Streitzeitraum Herr B... C... (Beigeladener zu 2.), Herr Werner Gehring (Beigeladener zu 3.), Herr Dr. D... E... (Beigeladener zu 4.) sowie die F...-Beteiligungsgesellschaft mbH (Beigeladene zu 5.) an der Klägerin beteiligt.
5Die Klägerin war ihrerseits alleinige Kommanditistin der im Jahre 1999 gegründeten X................... GmbH & Co. KG. Sie war zugleich alleinige Gesellschafterin der X................... Beteiligungsgesellschaft mbH, der Komplementärin der X................... GmbH & Co. KG.
6Sowohl die Klägerin als auch die X................... GmbH & Co. KG hatten im Streitzeitraum vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre. Diese liefen jeweils vom 01.10. bis zum 30.09. des Folgejahres.
7Mit Vertrag vom 23.12.1999 brachte die Klägerin ihren Produktionsbereich der Y.......fertigung zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1999/2000 unter Aufdeckung der stillen Reserven in die X................... GmbH & Co. KG ein. Zugleich verpachtete sie die für die Produktion erforderlichen Grundstücke und Hallen für fünf Jahre an die X................... GmbH & Co. KG.
8Mit notariellem Vertrag vom 29.09.2000 trat die Klägerin ihre Beteiligung an der X................... GmbH & Co. KG sowie ihre Beteiligung an deren Komplementärin mit Wirkung vom 01.10.2000 0.00 Uhr an die Z......... Systems Holding GmbH ab. Der an die X................... GmbH & Co. KG verpachtete Grundbesitz blieb im Eigentum der Klägerin und wurde von dieser weiterhin an die X................... GmbH & Co. KG verpachtet.
9Im Rahmen ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 erfasste die Klägerin einen Veräußerungsgewinn i.H.v. 20.591.574,37 DM aus der Veräußerung ihrer Beteiligung an der X................... GmbH & Co. KG. Der Beklagte führte die Veranlagung 2001 für die Klägerin erklärungsgemäß durch und stellte mit Feststellungsbescheid vom 26.02.2003 einen entsprechenden Veräußerungsgewinn bei der Klägerin fest.
10Die X................... GmbH & Co. KG erklärte für die Klägerin im Rahmen ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 keinen Veräußerungsgewinn. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 vom 13.06.2002, der gem. § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, veranlagte der Beklagte die X................... GmbH & Co. KG ebenfalls erklärungsgemäß, d.h. ohne einen Veräußerungsgewinn für die Klägerin zu erfassen. Aus einem Aktenvermerk des Beklagten zu den Veranlagungszeiträumen ab dem Wirtschaftsjahr 2000 vom 27.04.2001 geht insoweit hervor, dass der Veräußerungsgewinn eigentlich im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung 2001 für die X................... GmbH & Co. KG zu erfassen wäre. Auf diese Feststellung könne jedoch verzichtet werden, da der Veräußerungsgewinn bereits direkt bei der Klägerin mitgeteilt worden sei und somit dort berücksichtigt werden könne. Auf den Aktenvermerk vom 27.04.2001 wird Bezug genommen.
11Für die Feststellungszeiträume 1999 bis 2002 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung A-Stadt sowohl bei der Klägerin als auch bei der X................... GmbH & Co. KG eine Außenprüfung durch. Der Betriebsprüfer vertrat für beide Firmen die Auffassung, der Veräußerungsgewinn betrage lediglich 18.410.761,37 DM und sei zunächst im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2001 auf der Ebene der X................... GmbH & Co. KG zu erfassen. In Tz. 2.4.3.1 des Betriebs über die Außenprüfung bei der X................... GmbH & Co. KG vom 13.12.2004, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, führte der Prüfer aus, der Veräußerungsgewinn sei im Feststellungsbescheid 2001 der Berichtsfirma (der X................... GmbH & Co. KG) auszuweisen und belaufe sich auf 18.410.761,37 DM. Er sei nicht tarifbegünstigt, da das Sonderbetriebsvermögen nicht mit verkauft worden sei. In den Anlagen 19 (Ermittlung des steuerlichen Gewinns) sowie 20 (Verteilung des steuerlichen Gewinns) des Prüfungsberichts vom 13.12.2004 wies der Außenprüfer den Veräußerungsgewinn für den Feststellungszeitraum 2001 nicht gesondert aus, sondern vermerkte lediglich handschriftlich "ohne Veräußerungsgewinn lt. Tz. 2.4.3.1".
12Mit Schreiben vom 23.12.2004 übersandte der Zeuge G...... den Prüfungsbericht vom 13.12.2004 an die X................... GmbH & Co. KG und teilte dieser mit, er beabsichtige, den Inhalt des Berichts der Besteuerung zu Grunde zu legen. In der Folge änderte er die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2001 der X................... GmbH & Co. KG unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 2 AO mit Bescheid vom 24.02.2005. Einen Veräußerungsgewinn berücksichtigte er insoweit für die Klägerin nicht. Bei Auswertung des Betriebsprüfungsberichts für Zwecke der Gewerbesteuer berücksichtigte der Zeuge G...... - abweichend vom Prüfungsbericht - einen Hinzurechnungsbetrag für Spenden in Höhe von 3.785,00 DM im Jahr 2000 nicht, da dieser bereits im Gewinn enthalten war. Diese Änderung hatte der Zeuge G...... zuvor mit dem Prüfer sowie dem Steuerberater der X................... GmbH & Co. KG abgesprochen. Insoweit wird auf die handschriftliche Anmerkung auf Anlage 21 des Berichts vom 13.12.2004 verwiesen.
13Mit Bescheid vom 06.07.2005 führte der Beklagte die Korrekturen auf Grund der Betriebsprüfung bei der Klägerin durch und berichtigte den Feststellungsbescheid 2001 der Klägerin vom 26.02.2003, indem er u.a. den Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung des Kommanditanteils an der X................... GmbH & Co. KG entsprechend dem Ergebnis der Betriebsprüfung nunmehr mit 18.410.761,37 DM berücksichtigte. Mit ihrem hiergegen erhobenen Einspruch wandte sich die Klägerin gegen die Erfassung des Veräußerungsgewinns und wies darauf hin, der Veräußerungsgewinn sei nach den Feststellungen der Groß- und Konzernbetriebsprüfung A-Stadt auf der Ebene der X................... GmbH & Co. KG zu erfassen und der Klägerin im dortigen Feststellungsverfahren 2001 zuzurechnen. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 der X................... GmbH & Co. KG und der Klägerin stünden insoweit zueinander im Verhältnis von Grundlagenbescheid zu Folgebescheid.
14Der Beklagte änderte daraufhin am 08.08.2005 den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 der X................... GmbH & Co. KG dahingehend, dass er den Veräußerungsgewinn i.H.v. 18.410.761,30 DM nunmehr als nicht tarifbegünstigt im Rahmen dieses Feststellungsverfahrens berücksichtigte. Seine Berichtigung stützte er auf § 129 AO und führte aus, bei der Auswertung des Prüfungsberichts sei der in Tz. 2.4.3.1 aufgeführte Veräußerungsgewinn auf Grund eines mechanischen Versehens nicht angesetzt worden. Den Änderungsbescheid vom 08.08.2005 gab der Beklagte an die Klägerin als ausgeschiedene Gesellschafterin der X................... GmbH & Co. KG einzeln bekannt.
15Mit Einspruchsentscheidung vom 15.09.2006 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin gegen den berichtigten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 vom 08.08.2005 als unbegründet zurück.
16Die Klägerin hat sodann die vorliegende Klage erhoben, mit der sie geltend macht, der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 vom 24.02.2005 sei bestandskräftig geworden und habe insbesondere nicht nach § 129 AO berichtigt werden können.
17Eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit sei nur gegeben, wenn die Möglichkeit eines Fehlers bei der Anwendung rechtlicher Vorschriften (Rechtsirrtum) oder eines Fehlers bei der Beurteilung oder Aufklärung (Tatsachenirrtum) praktisch ausgeschlossen sei. Lasse jedoch die Würdigung eines unstreitigen Sachverhalts sowohl den Schluss zu, dass ein mechanisches Versehen des zuständigen Bearbeiters vorliege, als auch den Schluss, dass eine falsche rechtliche Beurteilung vorliegen könne, die nicht nur theoretischer Natur sei, sei eine offenbare Unrichtigkeit nicht gegeben. Verbleibende Unklarheiten müssten insoweit zu Lasten der Finanzbehörde gehen.
18Es sei unstreitig, dass die Änderung eines Steuerbescheides nach § 129 AO bei unter-bliebener Auswertung eines Punktes eines Prüfungsberichts unter der Voraussetzung, dass es sich um ein Versehen im Sinne eines rein mechanischen Fehlers handelt, zulässig sei.
19Der Beklagte übersehe jedoch, dass notwendige Voraussetzung für die Annahme eines rein mechanischen Versehens sei, dass ausgeschlossen werden könne, dass die unterbliebene Auswertung auf Grund rechtlicher Überlegungen geschehen sei. Dies sei im vorliegenden Klageverfahren nicht der Fall.
20Es liege vielmehr der Schluss nahe, dass der Sachbearbeiter sich den komplizierten und aufwendigen formalen Weg über die Änderung des Bescheides bei der X................... GmbH & Co. KG aus Vereinfachungsgründen habe ersparen wollen, da er in der Konsequenz davon ausgegangen sei, dass dieser Gewinn letztlich bei den Gesellschaftern der Klägerin zu erfassen sei und dieses Ergebnis im Rahmen der bestehenden Bescheide auch ohne den Umweg über geänderte Bescheide der X................... GmbH & Co. KG erreicht werden könne. Insoweit verweist die Klägerin auf eine Aktennotiz vom 29.07.2005 über ein Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter des Beklagten. Dieser solle geäußert haben, er hätte keine andere Möglichkeit gesehen, die Veräußerungsgewinne bei den Gesellschaftern der Klägerin zu erfassen.
21Ferner sei es bei der Auswertung der Prüfungsberichte zu einer Häufung von Unachtsamkeit gekommen, die die Anwendung des § 129 AO ausschließen würden. Die Häufung der Fehler im Rahmen der Veranlagung und Auswertung beider betroffener Prüfungsberichte sowie die Vielzahl der einzelnen Hinweise widerlege das Vorliegen eines rein mechanischen Versehens.
22Es käme nicht darauf an, welche Gedanken sich der Sachbearbeiter tatsächlich gemacht habe. Entscheidend sei vielmehr die Möglichkeit, dass rechtliche Überlegungen stattgefunden haben könnten.
23Die Klägerin beantragt,
24Der Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Zur Begründung trägt er vor, der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 der X................... GmbH & Co. KG sei zulässigerweise nach § 129 AO berichtigt worden.
28Eine unvollständige Sachverhaltsaufklärung liege im Falle der Nichtberücksichtigung des Veräußerungsgewinns bei der X................... GmbH & Co. KG nicht vor. Die Veräußerung sei im Rahmen der Außenprüfung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach steuerrechtlich gewürdigt worden.
29Nach der Aktenlage habe der Veranlagungsbezirk unzweifelhaft nicht vom Inhalt des Betriebsprüfungsberichts abweichen wollen. Insbesondere sei in keiner Weise erkennbar, dass Änderungen auf Grund eigener Tatsachenfeststellungen oder einer eigenen rechtlichen Beurteilung erfolgen sollten.
30Es liege ein schlichtes Versehen vor.
31Dieses sei zudem objektiv erkennbar gewesen, da zwischen den Beteiligten Überein-stimmung dahingehend bestanden habe, dass der Veräußerungsgewinn im Feststellungsbescheid der X................... GmbH & Co. KG anzusetzen sei, und da der Bearbeiter des Veranlagungsbezirks der X................... GmbH & Co. KG bei Übersendung des Prüfungsberichts mitgeteilt habe, er beabsichtige, der Veranlagung den Inhalt des Prüfungsberichts zu Grunde zu legen. Ferner sei in dem Änderungsbescheid vom 24.02.2005 der Hinweis aufgenommen worden, die Änderungen beruhten auf dem Betriebsprüfungsbericht. Bei der Klägerin habe daher nicht der Eindruck entstehen können, der Beklage habe ihr willentlich und bewusst den Gewinn aus der Veräußerung des Kommanditanteils an der X................... GmbH & Co. KG nicht zugerechnet.
32Über die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 129 AO hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G......, H...... und K....... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.09.2010 verwiesen.
33Das Gericht hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit eines Zwischenurteils gem. § 99 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen. Die Beteiligten haben insoweit keinen Widerspruch erhoben.
34Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Verfahrensakte Bezug genommen.
35II.
361. Der Senat entscheidet über die Frage, ob die Voraussetzungen zur Berichtigung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 der X................... GmbH & Co. KG vom 24.02.2005 bei Erlass des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 der X................... GmbH & Co. KG vom 08.08.2005 in Form der Einspruchsentscheidung vom 15.09.2006 nach § 129 AO gegeben waren, gem. § 99 Abs. 2 FGO vorab durch Zwischenurteil. Die Entscheidung durch Zwischenurteil erscheint sachdienlich, denn weitere Ermittlungen im Hinblick auf die Frage, ob der Veräußerungsgewinn nach §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt ist, sind nur dann anzustellen, wenn die Berichtigung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 der X................... GmbH & Co. KG auf § 129 AO gestützt werden durfte. Die Beteiligten wurden im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.09.2010 hierzu angehört und haben keine Bedenken geäußert.
372. Der Berichtigungsbescheid vom 08.08.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.09.2006 ist formell rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
38Der Beklagte war berechtigt, die Berichtigung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2001 der X................... GmbH & Co. KG vom 24.02.2005 durch den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 der X................... GmbH & Co. KG vom 08.08.2005 in Form der Einspruchsentscheidung vom 15.09.2006 auf § 129 AO zu stützen. Die Voraussetzungen des § 129 AO waren gegeben.
39a) Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. "Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" sind mechanische Fehler, die ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können.
40Bei der nicht nur theoretischen Möglichkeit eines Rechtsirrtums liegt kein mechanisches Versehen und daher keine offenbare Unrichtigkeit vor, ebenso nicht bei einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung, der unzutreffenden Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder bei Fehlern, die auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen (BFH-Urteil vom 01.07.2010 IV R 56/07, Juris-Datenbank).
41Auch bei der Auswertung von Betriebsprüfungsberichten können offenbare Unrichtigkeiten i.S.d. § 129 AO vorkommen, wenn ein Punkt des Berichts übersehen worden ist, wenn die Prüfungsfeststellungen in widersprüchlicher Weise ausgewertet oder Textziffern des Betriebsprüfungsberichts verwechselt worden sind oder wenn der gesamte Prüfungsbericht nicht ausgewertet worden ist (BFH-Urteil vom 27.11.2003 V R 52/02, BFH/NV 2004, 605; FG Düsseldorf Urteil vom 04.03.2008 6 K 5337/05, EFG 2008, 1227).).
42b) Im Streitfall ist ein mechanisches Versehen gegeben.
43Zur Überzeugung des Gerichts kann nach der bestehenden Aktenlage und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeschlossen werden, dass die Nichtberücksichtigung des Veräußerungsgewinns im geänderten Feststellungsbescheid 2001 vom 24.02.2005 auf Grund rechtlicher Überlegungen geschehen ist. Es sind keine Gründe erkennbar, die den Zeugen G...... erwogen haben könnten, die vom Prüfer hinsichtlich des Veräußerungsgewinns vorgegebene Verfahrensweise - die Erfassung im Feststellungsbescheid 2001 bei der X................... GmbH & Co. KG - nicht umzusetzen.
44Der Zeuge G...... wollte den Prüfungsbericht vom 13.12.2004 vollständig nach den Vorgaben des Betriebsprüfers auswerten.
45Dies ergibt sich u.a. daraus, dass der Zeuge G...... der X................... GmbH & Co. KG bei Übersendung des Prüfungsberichts am 23.12.2004 mitteilte, er beabsichtige, den Inhalt des Berichts der Besteuerung zu Grunde zu legen. Zudem wies er in den Erläuterungen zum Änderungsbescheid vom 24.02.2005 auf das Ergebnis der Außenprüfung sowie den Prüfungsbericht hin.
46Abweichend vom Bericht des Außenprüfers erfasste der Zeuge G...... bei der Auswertung des Berichts für Zwecke der Gewerbesteuer des Jahres 2000 einen Hinzurechnungsbetrag für Spenden in Höhe von 3.785,00 DM nicht, da dieser bereits in dem vom Prüfer ermittelten Gewinn enthalten war. Ausweislich des handschriftlichen Vermerks auf der Anlage 21 des Prüfungsberichts hat er diese Abweichung sowohl mit dem Prüfer als auch mit dem Steuerberater der X................... GmbH & Co. KG vor der Umsetzung im Berichtigungsbescheid abgesprochen. Da der Zeuge G...... den Betriebsprüfer bereits über eine Abweichung in Höhe von 3.785,00 DM informiert hat, ist davon auszugehen, dass er eine Abweichung hinsichtlich des Veräußerungsgewinns in Höhe von 18.410.761,37 DM ebenfalls mit dem Prüfer und dem Steuerberater besprochen hätte. Dies ist u.a. auch deshalb anzunehmen, weil die für die Finanzämter bestehende Weisungslage keine eigenen Entscheidungsspielräume bei Auswertung von Prüfungsberichten der Groß- und Konzernbetriebsprüfung zulässt und nicht erkennbar ist, dass sich der Zeuge G...... bewusst über diese Weisungslage hinwegsetzen wollte.
47Des Weiteren ergibt sich aus dem Aktenvermerk der Zeugin H...... vom 27.07.2005, dass der Zeuge G...... zum Zeitpunkt des Anrufs der Zeugin H...... davon ausging, der Veräußerungsgewinn sei bei der X................... GmbH & Co. KG erfasst. Dies hat der Zeuge G...... im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt.
48Der Zeuge G...... hat glaubhaft dargelegt, dass er die besondere verfahrensrechtliche Situation von Ober- und Untergesellschaft kannte. Er hat insbesondere bekundet, ihm sei bewusst gewesen, dass der Veräußerungsgewinn auf der Ebene der X................... GmbH & Co. KG zu erfassen sei. Dies untermauerte der Zeuge G...... - für den Senat insoweit glaubhaft - damit, dass der Betriebsprüfer mit ihm bereits während der laufenden Prüfung Gespräche geführt habe, und dass in diesem Zusammenhang auch über die Erfassung des Veräußerungsgewinns gesprochen worden sei.
49Der Zeuge G...... hat nachvollziehbar und glaubhaft erläutert, dass er die Prüfungsfeststellungen bei der X................... GmbH & Co. KG nach und nach ausgewertet und die Berichtigungsveranlagung nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang, d.h. an einem Stück, vorgenommen hat. Nach Auffassung des Gerichts hat der Zeuge G...... die Erfassung des Veräußerungsgewinns letztlich auf Grund der gewählten Arbeitsweise übersehen. Nach der Aktenlage und dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich hingegen nicht feststellen, dass der Zeuge G...... den Veräußerungsgewinn auf Grund rechtlicher Überlegungen nicht im Rahmen des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung 2001 bei der X................... GmbH & Co. KG berücksichtigt hat.
50Das Vorliegen eines mechanischen Versehens wird aus der Sicht des Senats nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zudem dadurch untermauert, dass der Zeuge G...... vor der Freigabe des Änderungsbescheides zum Abgleich der einzelnen Korrekturen mit den Prüfungsfeststellungen nach seinem glaubhaften Bekunden wohl lediglich die Anlage 21 des Prüfungsberichts herangezogen hat, auf der nicht zusätzlich auf die Tz. 2. 4.3.1 des Berichts hingewiesen wird. Insoweit hat hier ebenfalls die gewählte Arbeitsweise dazu geführt, dass der Zeuge G...... nicht mehr auf den Veräußerungsgewinn aufmerksam wurde. Rechtliche Überlegungen des Zeugen G...... lassen sich hieraus nicht ableiten.
51Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 129 AO lässt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - darüber hinaus nicht darauf stützen, dass es zu einer Häufung von Fehlern gekommen sei. Bei der Auswertung des Prüfungsberichts für die X................... GmbH & Co. KG vom 13.12.2004 ist lediglich der Veräußerungsgewinn nicht erfasst worden. Weitere Fehler in der Auswertung dieses Berichts sind nicht erkennbar. Soweit es bei der Auswertung der Prüfungsfeststellungen für die Klägerin zu Fehlern gekommen ist, ist dies zeitlich später und bei einem anderen Steuersubjekt erfolgt und daher für die hier zu beurteilende Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 129 AO nicht relevant.
523. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Endurteil vorbehalten.
534. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht erforderlich ist. Insbesondere hat der Bundesfinanzhof zur Frage des Vorliegens einer offenbaren Unrichtigkeit bei der Auswertung eines Prüfungsberichts bereits Stellung genommen.