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Finanzgericht Münster, 8 K 1544/07 F

Datum:
19.05.2009
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1544/07 F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2009:0519.8K1544.07F.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
 
Tenor:

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2003, zuletzt geändert am 19.05.2009, und die Einspruchsentscheidung vom 09.03.2007 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe abgeändert.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 89 v. H. und der Beklagte zu 11 v. H.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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