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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Streitig ist für den Ansatz eines Veräußerungsgewinns, ob Anteile an einer GmbH zum Betriebs- oder Privatvermögen gehörten.
3Der allein zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte Kläger (Kl.) betrieb ein Immobilien-Vermietungsunternehmen. Er war zu 100 % Anteilseigner der V H GmbH (später umfirmiert in F H GmbH, im Folgenden: H GmbH), die eine gewerbliche Autovermietung betrieb. Er vermietete der H GmbH wesentliche Betriebsgrundlagen. Zwischen dem Kl. und der H GmbH bestand unstreitig eine Betriebsaufspaltung.
4Die H GmbH war neben zahlreichen weiteren Kommanditisten seit 1989 mit einer Kommanditeinlage von 5.000,00 DM Kommanditistin der V Autovermietung GmbH & Co. KG (vorher: U-Autovermietung GmbH & Co. KG, im Folgenden: KG). Die KG erwarb für ihre Kommanditisten Fahrzeuge, wobei zivilrechtlich die H GmbH Bestellerin gewesen sein soll. Wegen höherer Mengenabnahme erhielt die KG günstigere Preise. Der Preisvorteil wurde zu 80 % an die Kommanditisten weitergegeben.
5Komplementärin der KG war die V Beteiligungsgesellschaft mbH (vorher: U Beteiligungs-GmbH, im Folgenden: Beteiligungs-GmbH), an der der Kl. zu 11 % beteiligt war. Die Beteiligungs-GmbH war mit einem Vorzugsrecht am Gewinn der KG ausgestattet. Der Kl. hatte den Gesellschaftsanteil an der Beteiligungs-GmbH mit notariellem Vertrag vom 21.11.1989 zum Kaufpreis von 10.000,00 DM erworben und behandelte diesen Gesellschaftsanteil als Privatvermögen.
6Gemäß dem Gesellschaftsvertrag der Beteiligungs-GmbH war Gegenstand des Unternehmens,
7Wegen der Einzelheiten wird auf den von der Klägerseite auszugsweise vorgelegten Gesellschaftsvertrag Bezug genommen.
9Die KG und die Beteiligungs-GmbH wurden zur G AG (im Folgenden: AG) verschmolzen. Die H GmbH bezog nach dem Vortrag der Kl.-Seite im Einspruchsverfahren Leistungen in folgender Höhe von der KG bzw. der AG:
101999 (G AG): ... DM.
12Es wird auf den Schriftsatz der Kl.-Seite vom 14.08.2000 (ESt-Akte Bl. 123) Bezug genommen.
13Der Kl. veräußerte 1998 seinen Anteil an der Beteiligungs-GmbH für 145.000,00 DM und legte den Kaufpreis in sein Einzelunternehmen ein. Der Beklagte (Bekl.) meinte, der Gesellschaftsanteil des Kl. an der Beteiligungs-GmbH sei notwendiges Betriebsvermögen gewesen und erhöhte die gewerblichen Einkünfte des Kl. um ... DM (gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte ESt-Bescheid vom 29.01.2003; gemäß § 35 b Abs. 1 Gewerbesteuergesetz geänderter Bescheid für 1998 über Gewerbesteuermessbetrag vom 31.01.2003). Der dagegen vom Kl. eingelegte Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung - EE - vom 05.05.2004).
14Dagegen richtet sich die Klage.
15Der Kl. meint, seine Beteiligung an der Beteiligungs-GmbH habe kein besonderes Gewicht für die Betriebsführung seines Einzelunternehmens gehabt. Normale Geschäftsbeziehungen reichten nicht aus. Der Kl. sei im Bereich der Vermietung von Immobilien tätig. Die Beteiligungs-GmbH habe die Aufgabe, Beteiligungen zu verwalten und die Geschäftsführung der KG wahrzunehmen. Die Unternehmen seien nicht branchengleich. Die Beteiligung an der Beteiligungs-GmbH habe auch nicht unmittelbar dem Betrieb der H GmbH gedient. Die H GmbH sei nicht direkt an der Beteiligungs-GmbH beteiligt gewesen. Der Kl. habe auch keinen direkten Einfluss auf die Geschäftsführung der Beteiligungs-GmbH gehabt. Die Vermietung der Fahrzeuge durch die KG an die H GmbH sei zu Marktpreisen erfolgt. Vorteile hätten für die H GmbH kaum bestanden. Es habe lediglich Rabatte i. H. v. 3 % gegenüber den Preisen anderer Anbieter gegeben. Die H GmbH habe die Fahrzeuge nicht nur bei der KG gemietet, sondern dort, wo es für sie am günstigsten gewesen sei.
16Nach einem Beraterwechsel trägt der Kl. nunmehr vor, im Verhältnis KG / H GmbH seien nur Werbungskostenzuschüsse abgerechnet worden. Die Geschäftsbeziehungen hätten 1997 geendet. Im Streitjahr 1998 habe die KG überhaupt keine Fahrzeuge an die H GmbH vermietet. Unterlagen stünden wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfristen nicht mehr zur Verfügung. Die KG habe lediglich im Beschaffungsbereich der Fahrzeuge mitgewirkt. Der Vorteil für die H GmbH sei gering gewesen. Eigene Vermietungsumsätze habe die KG erst ab 2007 getätigt. Die Beteiligung des Kl. an der Beteiligungs-GmbH sei maßgeblich zur privaten Vermögensbildung erfolgt. Gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen der H GmbH und der Beteiligungs-GmbH hätten nie bestanden.
17Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf die Schriftsätze vom 25.05.2004, 11.06.2004, 14.03.2005, 13.11.2006, 24.02.2009, 30.03.2009, 20.11.2009 Bezug genommen.
18Der Kl. beantragt,
19den Einkommensteuer-Bescheid für 1998 vom 29.01.2003 und den Bescheid für 1998 über Gewerbesteuermessbetrag vom 31.01.2003, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.05.2004 dergestalt zu ändern, dass die Steuerfestsetzungen unter Berücksichtigung von um 135.000,00 DM verminderten Einkünften aus Gewerbebetrieb erfolgen,
20hilfsweise für den Unterliegensfall,
21die Revision zuzulassen.
22Der Bekl. beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Er meint, die Anteile an der Beteiligungs-GmbH seien notwendiges Betriebsvermögen des Kl. gewesen. Die Beteiligungs-GmbH und die H GmbH hätten branchengleiche Tätigkeiten ausgeübt und sich gegenseitig gefördert. Durch die Beteiligung an der Beteiligungs-GmbH habe der Kl. Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der KG erhalten. Die Gesellschafter der Beteiligungs-GmbH hätten außerdem ein Gewinnvorzugsrecht gehabt. Auf den Willen des Kl. zur Zuordnung der Anteile zum Privatvermögen komme es nicht an.
25Die Sache wurde am 03.12.2009 vor dem Senat mündlich verhandelt. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist unbegründet.
28Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
29Der Bekl. hat zu Recht den Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der Beteiligungs-GmbH gemäß § 4 EStG gewinnerhöhend erfasst, denn diese Beteiligung stellte notwendiges Betriebsvermögen beim Kl. dar.
30Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist notwendiges Betriebsvermögen wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerblichen branchengleichen Betätigungen des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (s. z. B. BFH Beschluss vom 20.03.2006 X B 192/05, BFH/NV 2006, 1093). Im Falle einer Betriebsaufspaltung ist für die Frage, ob betriebliche Betätigungen des Steuerpflichtigen gefördert werden, auf das Verhältnis zwischen der Betriebsgesellschaft und der Gesellschaft, deren Anteile streitbefangen sind, abzustellen. Eine mittelbare Beteiligung stellt daher notwendiges Betriebsvermögen des beherrschenden Gesellschafters dar, wenn die weitere Gesellschaft und die Betriebsgesellschaft in einem engen betrieblichen Funktionszusammenhang stehen (BFH Beschluss vom 26.08.2005 X B 98/05, BStBl. II. 2005, 833).
31Die streitbefangenen Anteile stellten notwendiges Betriebsvermögen dar, weil die Beteiligungs-GmbH Geschäftsführerin der KG war und die KG mit ihrem Geschäftsbetrieb das branchengleiche Gewerbe der H GmbH förderte. Es bestand bis zur Veräußerung der Anteile ein enger betrieblicher Funktionszusammenhang zwischen der H GmbH und der KG, denn die KG verschaffte der H GmbH die zu vermietenden Fahrzeuge. Eine Förderung der gewerblichen Bestätigung der H GmbH liegt im Streitfall in der Anschaffung der weiterzuvermietenden Fahrzeuge zu günstigen Preisen.
32Die Leistungen zwischen der KG und der H GmbH dienten dem Gewerbebetrieb des Kl., weil ihm im Rahmen der unstreitig zwischen ihm und der H GmbH bestehenden Betriebsaufspaltung die Geschäftsbeziehungen zwischen der KG und der H GmbH zugerechnet werden. Der Kl. betrieb als Gewerbetreibender daher nicht nur Immobilienvermietung, sondern auch gewerbliche Fahrzeugvermietung. Die Kommanditbeteiligung an der KG stellte schon über die H GmbH notwendiges Betriebsvermögen des Kl. dar, weil die Kommanditbeteiligung unstreitig Betriebsvermögen der H GmbH war und der Kl. die GmbH beherrschte. Wenn die Kommanditbeteiligung Betriebsvermögen ist, gehört auch die Beteiligung an der Beteiligungs-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen des Kl., denn die Komplementär-GmbH führte die Geschäfte der KG und nahm daher über ihre Geschäftsführungstätigkeit Einfluss auf die gewerbliche Betätigung der H GmbH. Die Beteiligungen an der KG (einerseits Kommanditbeteiligung, andererseits GmbH-Anteile) sind im Streitfall einheitlich als Betriebsvermögen zu beurteilen, weil der Geschäftsbetrieb der KG das Vermietungsgewerbe der H GmbH und damit des Kl. förderte. Die Beteiligungs-GmbH und die KG sind auch einheitlich gesellschaftsvertraglich geregelt worden. Ausweislich des Gesellschaftsvertrags gehörte zum Zweck der Beteiligungs-GmbH die Förderung und Unterstützung von Autovermietungsunternehmen, wie es der Kl. über seine GmbH betrieb.
33Der nach dem Beraterwechsel von der Kl.-Seite vorgebrachte Vortrag, die Geschäftsbeziehungen zwischen der H GmbH und der KG hätten in 1997 geendet, ist nicht glaubhaft. Die Kl.-Seite hatte im Einspruchsverfahren konkrete Umsatzzahlen auch für die Jahre 1998 und 1999 im Verhältnis H GmbH / KG genannt. Wenn nunmehr ohne Vorlage jeglicher Unterlagen behauptet wird, es seien im Streitjahr keine Geschäftstätigkeiten mehr erfolgt, schenkt der Senat dieser Behauptung keinen Glauben. Das gilt umso mehr, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung diese Umsatzzahlen auch nicht anders (z. B. mit Werbungskostenzuschüssen) erklären konnte.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
35Die Revision ist nicht zuzulassen, weil eine Einzelfallentscheidung unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen wurde.