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Finanzgericht Münster, 4 K 1802/08 E

Datum:
27.11.2009
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1802/08 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2009:1127.4K1802.08E.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 11.12.2007 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11.04.2008 nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 55 % und der Beklagte zu 45 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten der Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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