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Finanzgericht Münster, 3 K 596/07 Erb

Datum:
04.06.2009
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 596/07 Erb
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2009:0604.3K596.07ERB.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
 
Tenor:

Der Schenkungsteuerbescheid vom 13.10.2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2007 wird dahingehend geändert, dass für die Ermittlung des Wertes der Anteile an der C GmbH die Hinzurechnung i. H. v. 12.704.355 DM unterbleibt.

Die Steuerberechnung obliegt dem Beklagten.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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