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Finanzgericht Münster, 3 K 4778/07 Erb

Datum:
08.07.2009
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 4778/07 Erb
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2009:0708.3K4778.07ERB.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Schenkungsteuerbescheid vom 06.02.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 18.06.2003 werden aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits und des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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