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Finanzgericht Münster, 1 K 4425/08 Kg,AO

Datum:
31.03.2009
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 4425/08 Kg,AO
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2009:0331.1K4425.08KG.AO.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
 
Tenor:

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 14.08.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.10.2008 wird für die Zeiträume Januar bis Juni und Oktober bis Dezember 2007 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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