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Finanzgericht Münster, 14 K 3638/05 F

Datum:
13.03.2009
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3638/05 F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2009:0313.14K3638.05F.00
 
Tenor:

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2000 vom 24. März 2004, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 und 2002 vom 29. Juli 2005, der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2000 vom 7. April 2004 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2001 und den 31. Dezember 2002 vom 22. April 2004 sowie die Einspruchsentscheidung vom 2. August 2005 werden geändert. Die Besteuerungsgrundlagen bzw. der vortragsfähige Gewerbeverlust werden unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer der Windkraftanlagen von 12 Jahren und weiteren sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben in Höhe von 705.000 DM im Jahr 2000 festgestellt. Die Berechnung der festzustellenden Beträge wird dem Beklagten aufgegeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 
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