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Finanzgericht Münster, 11 K 4229/08 AO

Datum:
19.08.2009
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 4229/08 AO
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2009:0819.11K4229.08AO.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgabenrecht
 
Tenor:

Unter Änderung des Abrechnungsbescheids vom 07.12.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.10.2008 wird festgestellt, dass folgende Steuerforderungen erloschen sind:

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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