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Finanzgericht Münster, 9 K 4216/07 K

Datum:
02.12.2008
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 4216/07 K
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2008:1202.9K4216.07K.00
 
Tenor:

Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheids 2004 vom 7. Mai 2007 und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 4. September 2007 wird die Körperschaftsteuer für das Jahr 2004 in der Weise festgesetzt, dass

1. eine Rückstellung für die künftige Betreuung bestehender Versicherungsverträge i.H.v. 30.000 € gewinnmindernd berücksichtigt wird,

2. die Gewerbesteuer-Rückstellung gewinnmindernd um den Betrag erhöht wird, der sich als zusätzlicher Gewerbesteueraufwand aus den vom Beklagten vorgenommenen Kürzungen der Rückstellungen im Vergleich zum Jahresabschluss der Klägerin ergibt, soweit diese Kürzungen durch die Entscheidung zu 1. nicht rückgängig gemacht worden sind (21.140 €).

Die Neuberechnung wird dem Beklagten übertragen, der das Ergebnis der Klägerin unverzüglich formlos mitzuteilen und nach Rechtskraft der Entscheidung die Verwaltungsakte mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben hat.

Die bis zum 25. November 2008 entstandenen Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 92% und die Klägerin zu 8%; die ab dem 26. November 2008 entstandenen Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

 
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