Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1995 vom 22.04.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2004 wird die Einkommensteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festgesetzt. Die Berechnung wird dem Beklagten aufgegeben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
2Streitig ist, ob ein unter einer Bedingung stehender eingelöster Scheck als Einnahme oder als durchlaufender Posten zu behandeln ist. Weiter ist streitig ist, ob eine in der Buchführung erfasste Einnahme storniert werden kann und ob eine Betriebsausgabe des Folgejahres im Wege des Verlustrücktrags berücksichtigt werden kann.
3Der Kläger (Kl.) war im Streitjahr im Rahmen eines Anwaltszusammenschlusses als Fachanwalt für Steuerrecht tätig. In diesem Zusammenhang hatte er über mehrere Jahre zuvor das Mandat X.GmbH sozusagen als Hausberater innegehabt. Im Streitjahr 1995 kam es zum Zerwürfnis. Der Geschäftsführer der X.GmbH, Herr Y., beauftragte außenstehende Berater, um die Tätigkeit des Kl. zu überprüfen. Der Kl. wiederum versuchte die Firma unter Druck zu setzen. Er drohte damit, eine Selbstanzeige abzugeben, die zu einer erheblichen Steuerforderung führen würde. Am 14.09.1985 richtete der Kl. ein Schreiben an Herrn I. Y., in dem er ausführte, er schlage vor, dass sein ausstehendes Honorar durch eine Zahlung von 200.000,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer abgegolten werde. Er könne dann eine Selbstanzeige in noch zu reduzierender Form abgeben. Weiter erklärte er, als angemessene Abfindung für ein bei ihm bestehendes steuerstrafrechtliches Risiko sehe er einen Betrag von 2.000.000,00 DM an. Ohne dieses Entgeld werde er sein Risiko durch Absendung einer Selbstanzeige minimieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte des Landgerichts O. unter dem Aktenzeichen 2 O ......../95 verwiesen.
4In der Folgezeit wurde eine einvernehmliche Gesamtlösung gesucht. Zu diesem Zweck wurde dem Kl. im September 1995 ein Scheck in Höhe von 230.000,00 DM überreicht, der auf einer Scheckallonge den Vermerk trug: "Vorbehaltlich des Zustandekommens der besprochenen Vereinbarung". In der Folgezeit löste der Kl. den Scheck ein. Es kam dann aber nicht zu der Gesamteinigung, so dass im Oktober 1995 der Betrag vom Kl. zurückgefordert wurde. Auf die beigezogenen Vorgänge in dem Verfahren 2 O ......./95 des Landgerichts O. wird verwiesen. Schließlich wurde der Kl. mit Urteil vom 01.02.1996 zur Zahlung von 230.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.10.1995 an die Firma X. GmbH verurteilt. Außerdem wurde ein Strafverfahren wegen Erpressung gegen den Kl. eingeleitet, in dem er rechtskräftig verurteilt wurde.
5Der Kl. reichte am 12.02.1997 die Einkommensteuererklärung 1995 beim Beklagten (Bekl.) ein. Dabei ermittelte er den Gewinn für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt durch eine Einnahme-/Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). In den Vorjahren hatte er seinen Gewinn durch Bestandsvergleich gem. §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermittelt. Für das Streitjahr erklärte er einen Gewinn aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt in Höhe von 24.894,00 DM. Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 11.04.1997 veranlagte der Bekl. antragsgemäß und setzte die Einkommensteuer (ESt) 1995 auf 0,00 DM fest. Dem hiergegen eingelegten Einspruch wegen eines Verspätungszuschlags wurde mit Änderungsbescheid vom 01.07.1997 abgeholfen. Der Bescheid erging ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Zwischenzeitlich wurde nach Aktenlage noch eine geänderte Anlage GSE eingereicht, nach der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 37.314,00 DM erklärt wurden.
6Eine am 01.10.1997 angeordnete Betriebsprüfung (BP) wurde aufgrund eines Steuerstrafverfahrens gegen den Kl. erst am 22.09.2000 begonnen. Im Rahmen der Prüfung wurde u. a. festgestellt, dass der Scheck der X. GmbH in Höhe von 230.000,00 DM am 20.09.1995 zunächst in Höhe von 200.000,00 DM auf dem Erlöskonto und in Höhe von 30.000,00 DM auf dem Umsatzsteuerkonto mit dem Text "Vereinbarung X." verbucht worden war. Mit Buchung vom 30.09.1995 wurden die sonstigen Verbindlichkeiten um 172.500,00 DM mit dem Buchungstext "X. Honorar streitig" erhöht und die Erlöse um 150.000,00 DM sowie die Umsatzsteuer um 22.500,00 DM entsprechend vermindert. Im Rahmen der Abschlussarbeiten wurden die sonstigen Verbindlichkeiten um 57.500,00 DM erhöht und die Erlöse um 50.000,00 DM bzw. die Umsatzsteuer um 7.500,00 DM vermindert. Der entsprechende Buchungstext lautete: "X. zurückzahlen". Der Gesamtbetrag der sonstigen Verbindlichkeiten in Höhe von 230.000,00 DM wurde schließlich als durchlaufender Posten umgebucht mit dem Text: "Y. Klage". Ferner wurde festgestellt, dass ein Honorar von Z. zunächst als Betriebseinnahme gebucht und entsprechend im ESt-Bescheid 1995 vom 11.04.1997 als Gewinn berücksichtigt wurde. Danach reichte der Kl. sowohl eine geänderte Gewinn- und Verlustrechnung als auch eine Anlage GSE ein. Darin minderte er den Gewinn bezgl. dieses Honorars um 23.000,00 DM. Diese Minderung wurde im ESt-Bescheid 1995 bisher nicht berücksichtigt. Bezgl. dieses Honorars wurden seitens der BP keine Feststellungen getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht des Finanzamts B. vom 20.12.2001 verwiesen.
7Mit Änderungsbescheid vom 22.04.2002 wurde die ESt 1995 auf 91.578,00 DM bzw. 46.823,09 € festgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Dabei wurde die Scheckzahlung in 1995 nicht als durchlaufender Posten, sondern gewinnerhöhend als Einnahme berücksichtigt. Des Weiteren wurde der Gewinn wegen des stornierten Honorars in der Sache Z. ebenfalls nicht korrigiert.
8Der Kl. hat mit Schreiben vom 19.05.2002 gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er vor dem Landgericht O. im Jahre 1996 verurteilt worden sei, den Betrag von 230.000,00 DM zurückzuzahlen. Nach seiner Ansicht handele es sich insoweit um einen durchlaufenden Posten oder ein Darlehen. Des Weiteren beantragte er die Rückzahlung im ESt-Bescheid 1996 zu berücksichtigen und einen entsprechenden Verlustrücktrag nach 1995 durchzuführen. Zu dem Honorar Z. führte er aus, dass ein Geldfluss nicht vorgelegen habe und daher die Buchung rückgängig zu machen sei. Der Bekl. hat daraufhin den Kl. aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen.
9Nachdem der Kl. keine entsprechenden Nachweise vorgelegt hat, hat der Bekl. mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 05.01.2004 den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verbuchung des Schecks 1995 gewinnerhöhend als Einnahme zu erfassen sei. Es handele sich um Einnahmen im Zusammenhang mit seiner Beratungstätigkeit in dem Mandat X.GmbH. Da er seinen Gewinn durch Einnahme-/Überschussrechnung ermittele, gelte das Zufluss- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Es handele sich dabei nicht um einen durchlaufenden Posten oder ein Darlehen. Bezgl. des Honorars Z. hat der Bekl. ausgeführt, dass der Kl. das Honorar zunächst selbst als Einnahme erfasst habe. Insoweit spreche eine gewisse Vermutung dafür, dass er diese Einnahme auch tatsächlich erzielt habe. Nachweise dafür, dass ein entsprechendes Honorar nicht erzielt worden sei und dieser Betrag entsprechend auszubuchen sei, habe er nicht beigebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die EE des Bekl. vom 05.01.2004 verwiesen, die sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindet.
10Mit seiner am 09.02.2004 eingegangenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, dass er sich von vornherein darüber im Klaren gewesen sei, dass der Scheckbetrag zurückzuzahlen sei. Der Scheck sei auch nicht für ein Honorar hingegeben worden. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Rechnung erstellt. Zum Beweis dafür bittet der Kl. um Beiziehung der Akten des Landgerichts O. in dem Rechtsstreit X../. T. aus dem Jahre 1996, Aktenzeichen 2 O ....../98. Der Kl. ist der Ansicht, dass es sich bei dem zurückzuzahlenden Betrag um ein Darlehen handele oder der Betrag als zurückzuzahlende Verbindlichkeit einzuordnen sei. Hilfsweise macht der Kl. geltend, dass für den Fall, dass in der bisherigen Einnahme-/Überschussrechnung der Betrag als Betriebseinnahme anzusehen sei, er eine Bilanzierung nach §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG wähle. In diesem Fall wäre ein Verlust von rund 25.000,00 DM anzusetzen. Die neue Bilanz könne im Termin vorgelegt werden.
11Hinsichtlich des Honorars Z. trägt der Kl. vor, dass ein Honorar nie gezahlt worden sei. Er habe als Abschlussbuchung per 31.12.1995 eine Buchung vorgenommen, Privatkonto 2010 an Honorar 4202. Zum Beweis dafür legte er eine Kopie des Journalblatts Seite 248 vor. Er habe also seinem privaten Steuerkonto ein Honorar fiktiv zugeschrieben. Hintergrund sei quasi eine Verrechnung seiner nicht bezahlten Tätigkeit für die .......... & Co. KG (Z.) in Liquidation mit der Unterstützung seiner Mutter, C. T., die alleinige Vollhafterin der KG war, anlässlich der Auseinandersetzung mit der X.und Herrn Y.. Bei der Z. und seiner Mutter sei dieser Betrag nicht als Betriebsausgabe anerkannt worden, da es sich um ein verwandtennahes Geschäft handele. Zum Beweis dafür legt der Kl. ein Schreiben des Finanzamts D. vom 23.05.1997, einen Bescheid für die Z. für 1995 und einen dagegen von ihm geführten Einspruch vom 04. Juni 1998 in Kopie vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung des Kl. vom 02. Juni 2005 und 02. Oktober 2006 verwiesen.
12Der Kläger beantragt,
13die Einspruchsentscheidung vom 05.01.2004 aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 22.04.2002 die Einkommensteuer für 1995 auf 0,00 DM/EURO herabzusetzen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen,
16hilfsweise, für den Fall des Unterliegens,
17die Revision zuzulassen.
18.
19Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung vom 05.01.2004.
20Der Kl. hat wegen der USt 1995 unter dem Aktenzeichen 15 K 765/04 U ein Verfahren wegen des Honorars Z. vor dem Finanzgericht Münster geführt. Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 22.06.2004 die Klage als unbegründet abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte verwiesen.
21Der erkennende Senat hat am 12. September 2008 in der Sache mündlich verhandelt; auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
22Die Klage ist teilweise begründet.
23Da der Kl. seine Einkünfte nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, sind die Einnahmen nach § 11 Abs. 1 EStG in dem Veranlagungszeitraum einkommensteuerlich zu erfassen, in dem sie ihm zugeflossen sind. Ein Zufluss liegt vor, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder geldeswert bestehenden Güter erlangt hat (siehe BFH-Urteil vom 30. Januar 1975 IV R 190/71, BFHE 115, 559, BStBl. II 1975, 776). Einnahmen sind danach auch in den Fällen zugeflossen, in denen noch nicht zweifelsfrei feststeht, ob die Einnahmen beim Empfänger endgültig verbleiben; stellt sich später heraus, dass der Empfänger den ihm zunächst zugegangenen Wert nicht endgültig behalten darf, sondern in einem späteren Veranlagungszeitraum zurückgewähren muss, so ist dieser Vorgang einkommensteuerrechtlich nach § 11 EStG erst in dem späteren Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen (s. BFH-Urteile vom 01. März 1977 VIII R 106/74, BFHE 122, 60, BStBl. II 1977, 545; vom 13. Dezember 1963 VI 22/61 S, BFHE 78, 477, BStBl. III 1964, 184).
25Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn bei der ESt-Veranlagung feststeht, dass die vereinnahmten Beträge zurückzuzahlen sind, selbst dann, wenn sie unter einer Bedingung geleistet worden sind (s. BFH-Urteil vom 29.04.1982 IV R 95/79, BFHE 136, 94, BStBl. II 1982, 593).
26Der Kl. hat den Scheck i. H. v. 230.000,00 DM bereits in 1995 seinem Konto gutgeschrieben. Selbst wenn ihm dabei klar war, dass er dieses Geld zurückzahlen muss, hat er diesen Betrag 1995 vereinnahmt. Diese Einnahme stand auch im Zusammenhang mit seiner Beratungstätigkeit mit dem Mandat X.GmbH. Selbst wenn er diesen Betrag durch eine Erpressung erlangt haben sollte, schließt dieses Verhalten die Annahme einer Betriebseinnahme nicht aus. Gem. § 40 Abgabenordnung (AO) ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (s. auch BFH-Urteil vom 23.02.2000 X R 142/95, BFHE 191, 498, BStBl. II 2000, 610 zum Telefonsex).
27Der hilfsweise vom Kläger gestellte Antrag, die Einkünfte im Rahmen eines Bestandsvergleichs nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG zu berücksichtigen, ist unzulässig. Grundsätzlich besteht zwar für einen selbständig tätigen Rechtsanwalt ein Wahlrecht dahingehend, ob er seinen Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder aber durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 EStG ermittelt. Sobald er aber einmal eine entsprechende Wahl getroffen hat, ist er an diese Wahl gebunden. Hat er aufgrund der gewählten Gestaltung sich für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG entschieden, so ist sein späteres Verlangen, der Besteuerung einen nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermittelnden Gewinn zugrunde zu legen, eine unzulässige nachträgliche Änderung der Gewinnermittlungsart (s. BFH-Urteil v. 02.03.1998 IV R 45/73, BFHE 125, 45, BStBl. II 1978, 431 und BFH-Urteil v. 29.04.1982 IV R 95/79, BFHE 136, 94, BStBl. II 1982, 593). Der Kl. hat in seiner Steuererklärung die Einnahmen aus selbständiger Arbeit durch Einnahme-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Insoweit ist er an diese Ermittlung gebunden und kann nicht hilfsweise im gerichtlichen Verfahren eine Bilanzierung verlangen.
28Schließlich stellt die Verbuchung des Schecks auch keinen durchlaufenden Posten i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG dar. Ein durchlaufender Posten setzt voraus, dass die Einnahmen im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt werden. Nur dann, wenn feststeht, dass es sich bei den vereinnahmten Beträgen um Fremdgelder handelt, diese somit im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, ist der Eingang der Gelder kein Zufluss und ihre Weitergabe keine Ausgabe. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kl. hat das Geld in eigenem Namen vereinnahmt. Ihm war zwar bei der Vereinnahmung möglicherweise bewusst, dass er das Geld werde zurückzahlen müssen. Gleichwohl hat er es nicht im Namen und für Rechnung eines Fremden entgegengenommen und weitergeleitet.
29Letztlich stellt die Entgegennahme des Schecks auch kein Darlehen dar.
30Die Berechnung der Einkommensteuer für 1995 wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten aufgegeben, da die Ermittlung des festzusetzenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand bedeutet.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung. Dem Beklagten waren die gesamten Kosten aufzuerlegen, da selbst bei einer steuerlichen Auswirkung des Antrags bzgl. der Einkünfte Z. (verbleibende Reststeuer in 1995) das Unterliegen des Klägers gering wäre.
33Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.