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Finanzgericht Münster, 6 K 3233/03 E

Datum:
16.05.2008
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 3233/03 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2008:0516.6K3233.03E.00
 
Tenor:

Unter Änderung der geänderten Bescheide vom 16.08.2001 und 23.08.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2003 wird die Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1998 nach Maßgabe der Urteilsgründe niedriger festgesetzt. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer zu berechnen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

 
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