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Finanzgericht Münster, 4 K 610/07 E

Datum:
31.07.2008
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 610/07 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2008:0731.4K610.07E.00
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 1997 vom 29.04.2003, geändert durch Bescheid vom 06.10.2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2007 wird mit der Maßgabe geändert, dass Kirchensteuern i.H.v. 38.990,27 DM steuermindernd berücksichtigt werden. Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten aufgegeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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