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Finanzgericht Münster, 3 K 5062/06 Erb

Datum:
19.06.2008
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 5062/06 Erb
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2008:0619.3K5062.06ERB.00
 
Tenor:

Der Schenkungsteuerbescheid vom 09.03.2005 in der Gestalt der Einspruchsentschei-dung vom 31.10.2006 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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