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Finanzgericht Münster, 2 K 1660/03 E

Datum:
14.02.2008
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1660/03 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2008:0214.2K1660.03E.00
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 25.10.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.02.2003 wird nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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