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Finanzgericht Münster, 9 K 6262/04 G,F

Datum:
07.12.2007
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 6262/04 G,F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2007:1207.9K6262.04G.F.00
 
Tenor:

Unter Änderung der Gewerbesteuermessbescheide 2000 und 2001 vom 23.02.2005 und der Bescheide über die gesonderte Feststellung der vor-tragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31.12.1999 bis 31.12.2002 vom 10.06.2003, 12.06.2003, 16.06.2003 und 13.11.2003 und der Einspruchsent-scheidung vom 08.11.2004 werden die Gewerbesteuermessbeträge und die vortragsfähigen Gewerbeverluste nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festgesetzt und festgestellt.

Die Berechnung der festzusetzenden Messbeträge und festzustellenden vortragsfähigen Fehlbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreck-bar.

Die Revision wird zugelassen.

 
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