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Finanzgericht Münster, 9 K 4803/05 Kg

Datum:
16.03.2007
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 4803/05 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2007:0316.9K4803.05KG.00
 
Tenor:

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 6. Oktober 2004 und die Einspruchsentscheidung vom 9. November 2005 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kos-ten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsan-spruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicher-heit in derselben Höhe leistet.

 
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