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Finanzgericht Münster, 9 K 2912/04 K,G

Datum:
09.11.2007
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2912/04 K,G
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2007:1109.9K2912.04K.G.00
 
Tenor:

I. Der Körperschaftsteuerbescheid für 2002 vom 10. November 2003 und die Gewerbesteuermessbescheide für 2001 und 2002, jeweils vom 21. November 2003, werden unter Aufhebung der Einspruchsent-scheidung vom 3. Mai 2004 in der Weise geändert, dass

1. statt der Pauschalbeträge von 443.509 DM (2001) bzw. 201.292 € (2002) lediglich die tatsächlichen Aufwendungen i.H.v. 624,67 DM (2001) bzw. 285,20 € (2002) als nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt werden;

2. die sich aus der Entscheidung zu 1. ergebende Minderung des Ge-werbesteuer-Aufwands gegenläufig berücksichtigt wird.

II. Das FA wird verpflichtet, den Körperschaftsteuerbescheid 2001 vom 18. November 2002 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2004 in der Weise zu ändern, dass

1. statt des Pauschalbetrags von 443.509 DM lediglich die tatsächli-chen Aufwendungen i.H.v. 624,67 DM als nichtabziehbare Betriebsausgaben behandelt werden;

2. die sich aus der Entscheidung zu 1. ergebende Minderung des Gewerbesteuer-Aufwands gegenläufig berücksichtigt wird.

Die Neuberechnung wird dem Beklagten übertragen, der das Ergebnis der Klägerin unverzüglich formlos mitzuteilen und nach Rechtskraft der Entscheidung die Verwaltungsakte mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreck-bar.

 
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