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Finanzgericht Münster, 3 K 4009/04 Erb

Datum:
18.01.2007
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 4009/04 Erb
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2007:0118.3K4009.04ERB.00
 
Tenor:

Unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheids vom 24.02.2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2004 wird die Erbschaftsteuer nach Maßgabe der Urteilsgründe neu festgesetzt. Die Neuberechnung der Erbschaftsteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet.

 
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