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Finanzgericht Münster, 1 K 2766/04 F

Datum:
03.07.2007
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2766/04 F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2007:0703.1K2766.04F.00
 
Tenor:

Der geänderte Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1996 vom 20.12.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 30.04.2004 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 
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