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Finanzgericht Münster, 15 K 3621/01 U

Datum:
28.08.2007
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 3621/01 U
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2007:0828.15K3621.01U.00
 
Tenor:

Unter Klageabweisung im Übrigen wird der Umsatzsteuerbescheid des Beklagten vom 21.06.2007 dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer 1998 nach der Bemessungsgrundlage von brutto 7 Millionen DM = 3.579.043,17 € festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 5 % und der Beklagte zu 95 %.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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