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Finanzgericht Münster, 13 K 3102/05 G

Datum:
21.08.2007
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3102/05 G
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2007:0821.13K3102.05G.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 5.07.2005 wird der Gewerbesteuermessbescheid für 1997 vom 10.03.2004 mit der Maßgabe geändert,

dass der Gewerbesteuermessbetrag auf ......... € herabgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruch des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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