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Finanzgericht Münster, 13 K 1622/03 E,F

Datum:
22.05.2007
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1622/03 E,F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2007:0522.13K1622.03E.F.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.02.2003 wird der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für 1996 vom 11.09.2002 nach Maßgabe der Urteilsgründe geän-dert.

Die Berechnung und Zurechnung des Gewinns wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 
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