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Finanzgericht Münster, 3 K 5739/03 E

Datum:
30.03.2006
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 5739/03 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2006:0330.3K5739.03E.00
 
Tenor:

Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide vom 24.04.2002 und 07.06.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.09.2003 wird die Einkommensteuer 2000 auf 35.983 DM festgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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