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Finanzgericht Münster, 3 K 2125/05 Erb

Datum:
07.12.2006
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2125/05 Erb
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2006:1207.3K2125.05ERB.00
 
Tenor:

Unter Änderung der Schenkungsteuerbescheide vom 10.03.2005 zu StNrn. 000/0000/0001, 0002, 0003 und 0004 in der Fassung der Einspruchsent-scheidung vom 22.04.2002 wird der Ablösebetrag auf jeweils 393.959 DM (201.427,52 Euro) festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl. 62 % und der Beklagte 38 %.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vor-läufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klä-ger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 
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