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Finanzgericht Münster, 1 K 538/03 F

Datum:
25.10.2006
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 538/03 F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2006:1025.1K538.03F.00
 
Tenor:

1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1996 vom 16.05.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 02.01.2003 wird dahingehend geändert, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ......... DM sowie ein Körperschaftsteuerguthaben in Höhe von ............ DM festgestellt und wie folgt aufgeteilt werden:

E. Vermögensverwaltungs-GmbH

Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von .........DM

Körperschaftsteuerguthaben in Höhe von ........... DM

X + Y ......... GmbH

Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. ....... DM

Körperschaftsteuerguthaben in Höhe von ........... DM

2. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1997 vom 16.05.2001 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 02.01.2003 wird dahingehend geändert, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von .......... DM festgestellt und wie folgt aufgeteilt werden:

E. Vermögensverwaltungs-GmbH

Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ........ DM

X + Y ......... GmbH

Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ......... DM.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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