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Finanzgericht Münster, 15 K 2813/03 U

Datum:
05.12.2006
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 2813/03 U
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2006:1205.15K2813.03U.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 01.08.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.04.2003 wird der Beklagte verpflichtet, die Umsatzsteuer für 1999 auf ./. .......... DM (= ./. .......... EUR) festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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