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Finanzgericht Münster, 12 K 1979/04 E

Datum:
12.01.2006
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1979/04 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2006:0112.12K1979.04E.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung des Zinsbescheids vom 29.09.2003 und der Einspruchsentscheidung vom 16.03.2004 wird der Beklagte verpflichtet, für die Kläger Prozesszinsen in Höhe von 4.342,50 EUR festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger vorläufig vollstreckbar.

 
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