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Finanzgericht Münster, 11 K 174/05 Kg

Datum:
23.06.2006
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 174/05 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2006:0623.11K174.05KG.00
 
Tenor:

Der Bescheid vom 11.10.2004 und die Einspruchsentscheidung vom 16.12.2004 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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