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Finanzgericht Münster, 11 K 1721/05 AO

Datum:
23.06.2006
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1721/05 AO
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2006:0623.11K1721.05AO.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2004 und der Einspruchsentscheidung vom 18.04.2005 wird festgestellt, dass den Klägern noch ein Anspruch auf Auszahlung der zu ihren Gunsten für 2003 festgesetzten Eigenheimzulage i.H.v. 3.579,04 EUR zusteht.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 
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