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Finanzgericht Münster, 7 K 5673/02 E

Datum:
23.05.2005
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 5673/02 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2005:0523.7K5673.02E.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens bis zum 23.04.2003 tragen die Kläger zu 72 v. H. und der Beklagte zu 28 v. H. Die danach entstandenen Kosten tragen die Kläger allein.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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