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Finanzgericht Münster, 3 K 5635/03 Erb

Datum:
10.11.2005
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 5635/03 Erb
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2005:1110.3K5635.03ERB.00
 
Tenor:

Unter Änderung des Schenkungsteuerbescheids vom 19.11.2002/02.05.2003 und der Einspruchsentscheidung vom 26.09.2003 wird die Schenkungsteuer nach Maß-gabe der Urteilsgründe neu festgesetzt, die Neuberechnung wird dem Finanzamt übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Das Finanzamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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