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Finanzgericht Münster, 3 K 2845/02 E

Datum:
12.01.2005
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2845/02 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2005:0112.3K2845.02E.00
 
Tenor:

Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 2000 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 03.05.2002 wird die Einkommensteuer 2000 auf 24.782 DM herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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