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Finanzgericht Münster, 1 K 2550/03 F

Datum:
08.06.2005
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2550/03 F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2005:0608.1K2550.03F.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11.04.2003 und Ände-rung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2000 werden die Einkünfte aus selbständiger Ar-beit unter Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben des Klägers zu 2) in Höhe von 57.500,00 DM auf ./. 34.740,00 DM festgestellt und in Höhe von 11.380,00 DM dem Kläger zu 1) und in Höhe von ./. 46.120,00 DM (11.380 DM ./. Sonderbetriebsausgaben 57.500 DM) dem Kläger zu 2) zugerechnet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Soweit die Klage vom Kläger zu 1) erhoben worden ist, trägt er die Kosten des Verfahrens. Soweit die Klage vom Kläger zu 2) erhoben worden ist, wer-den ihm die bis zum 28.03.2004 entstandenen Kosten des Verfahrens zu 87 v.H. und die ab dem 29.03.2004 entstandenen Kosten des Verfahrens zu 75 v.H. auferlegt. Im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers zu 2) abwenden, soweit nicht der Kläger zu 2) zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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